Wenn KI kreativ wird?
OLG Hamm: Unternehmen haftet die Aussage seines KI-Chatbots
Der KI-Chatbot einer „Beauty-Kette“ hatte auf Nachfrage angegeben, die als Ärzte tätigen Geschäftsführer seien Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie; obwohl sie gerade keine Fachärzte waren. Das OLG Hamm rechnete dem Unternehmen die falsche Angabe voll zu.
Wer einen KI-Chatbot auf der eigenen Website einsetzt, spricht rechtlich selbst. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat mit Urteil vom 12. Mai 2026, Az. 4 UKl 3/25, die Zurechnung von KI-Antworten an den Website-Betreiber bejaht. Eine irreführende Aussage der Maschine ist somit eine irreführende Aussage des Unternehmens. Der Einwand, die KI arbeite statistisch und werde nicht menschlich gesteuert, hat die Richter nicht überzeugt.
Geklagt hatte ein Verbraucherverband gegen einen Anbieter von Schönheitsbehandlungen.
Falsche Facharztbezeichnung durch Chatbot
Auf seiner Webseite zur Kunden- bzw. Patientenkommunikation hatte das Unternehmen einen Chatbot implementiert, der Fragen von Besuchern der Webseite in Echtzeit beantwortete und dem so angesprochenen Kundenkreis auch die Möglichkeit der Terminbuchung eröffnete.
Auf Nachfrage gab der Chatbot auf die Frage „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ folgende Antwort:
„Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
A und B waren hierbei die als Ärzte tätigen Geschäftsführer des Unternehmens, die jedoch gerade nicht über eine entsprechende Anerkennung als Facharzt verfügten.
Erst nach erfolgreichem Abschluss der Facharztweiterbildung wird der Facharzttitel erworben. Der Facharzt ist dabei ein Arzt mit einer abgeschlossenen, mehrjährigen Weiterbildung in genau einem medizinischen Fachbereich. Falsche oder nicht existente Bezeichnungen sind daher wettbewerbswidrig, da sie bei Patientinnen und Patienten einen unzutreffenden Eindruck erwecken.
Das OLG geht dabei von Folgendem aus:
„Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.“
Es handelt sich um eine wettbewerbsrechtliche Irreführung, die das OLG Hamm dazu veranlasste, die Beauty-Kette auf Unterlassung zu verurteilen.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung ließ die Kammer die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Rechtskräftig ist das Urteil also noch nicht.
Zurechnungskriterien
Maßgeblich für die Zurechnung ist nach Auffassung der Kammer, dass der Betreiber des KI-Systems dessen Tätigkeitsrahmen festlegt und somit auf das KI-System hinreichenden Einfluss ausübt. Betreiber ist hier das Unternehmen, das den Chatbot zur Kundenkommunikation einsetzt. Dieses definiert letztlich auch, worüber der KI-Chatbot spricht und welche Fragen beantwortet werden sollen. Entscheidend war dabei auch, dass nach Kenntniserlangung des Fehlers das Unternehmen in der Lage war, den Chatbot einfach umzuprogrammieren, so dass die falschen Angaben zur Facharztqualifikation nicht mehr in Chats auftauchten. Dies hätte das Unternehmen, so jedenfalls das OLG, bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherstellen können.
Zum Blackbox-Einwand
Auch die von außen nicht nachvollziehbare Funktionsweise der KI, das sogenannte Black-Box-Problem, ändert nichts an der richterlichen Auffassung. Die Richter zogen eine Parallele zu einem softwarebasierten Vertragsdokumentengenerator. Für solche Tools hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 9. September 2021, Az. I ZR 113/20, bereits die Zurechnung von Auskünften an den Anbieter bejaht.
Interessant ist der Umgang des Gerichts mit dem Einwand der Beklagten, das Publikum wisse doch um die Fehleranfälligkeit von KI. Die Kammer verneint das. Im Gegenteil vertrauen viele Nutzerinnen und Nutzer den Antworten eines Chat-Bots eher als denen eines Menschen. Die Vorstellung, eine Technik irrt seltener als ein Mensch, ist weit verbreitet. Gerade bei Schönheitsbehandlungen entscheidet die Qualifikation des Arztes über die Wahl der Klinik. Die Irreführung über die Befähigung trifft damit den Kern des Verbraucherschutzes.
Der Einsatz von KI verschiebt die Verantwortung nicht, er verdichtet sie beim Betreiber
Das Urteil des OLG Hamm reiht sich in eine Linie weiterer Entscheidungen ein. Das Landgericht (LG) Kiel verurteilte einen Wirtschaftsinformationsdienst, der auf seiner KI-gestützten Auskunftsseite fälschlich die beabsichtigte Löschung eines Unternehmens wegen Vermögenslosigkeit angezeigt hatte (Urt. v. 29.02.2024, Az. 6 O 151/23). Grundlage war die Störerhaftung aus § 1004 BGB analog. Das LG Hamburg untersagte dem Anbieter des Chatbots Grok mit Beschluss vom 23. September 2025, Az. 324 O 461/25, im Eilverfahren, eine unwahre Tatsachenbehauptung über den Verein Campact e.V. zu verbreiten.
Fazit
Der Einsatz von KI verschiebt die Verantwortung nicht, er verdichtet sie beim Betreiber.
Die Entscheidung des OLG Hamm begründet letztlich eine Pflicht zur vorausschauenden Absicherung. Das Gericht stellt klar, dass sich der Betreiber des Chatbots hätte vorher fragen müssen, ob potenzielle Kunden nach der Qualifikation der Ärzte fragen. Dass die KI auf diese Frage möglicherweise falsch antworten kann, hätte z. B. durch einen einfachen Test festgestellt werden können. Weil sich solche Antworten mit geringem Aufwand unterbinden ließen, war es zumutbar, dies schon vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen. Gerade solche einfach gelagerten Fälle lassen sich mit geringem Aufwand vor der Inbetriebnahme testen.
Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.
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