Der Digital-Omnibus on AI- Was hat sich geändert?

Der Digital-Omnibus on AI- Was hat sich geändert?

Inkrafttreten und Zielsetzung

Am 27. Juli 2026 ist der „Digital-Omnibus on AI“ EU-weit in Kraft getreten. Damit für bestimmte Regelungen und Fristen der KI-Verordnung (KI-VO) angepasst. Der Digital-Omnibus on AI, der am 19. November 2025 als Teil des digitalen Omnibuspakets vorgeschlagen wurde, soll gezielte Vereinfachungen der KI-VO unter Beibehaltung starker Garantien für die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen bieten. Die Gesetzesänderungen sollen mitunter kleineren Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern. Dabei werden Fristen verlängert sowie Test- und Experimentiermöglichkeiten erweitert. Zugleich sollen hierdurch Unternehmen, die KI in Europa entwickeln und einsetzen, mehr Rechtsklarheit erhalten, so jedenfalls das Versprechen der EU- Kommission.

Einigung zum Digital- Omnibus on AI

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben in den sogenannten Trilogverhandlungen zum Digital-Omnibus on AI einen Kompromiss erzielt und sich auf einen finalen Text der Anpassungen der KI-VO verständigt. Hinter dem Digital-Omnibus on AI standen unter anderem Verzögerungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Leitlinien und harmonisierten Normen, welche die Hochrisikopflichten konkretisieren sollten, sowie mit der Einrichtung nationaler Behörden.

Demgegenüber liegt ein Abschluss des Digital-Omnibus zum Datenrecht, der unter anderem „Vereinfachungen“ im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder des Data Act mit sich bringen soll, noch in weiter Ferne.

Neuer Fahrplan für die KI-VO

Die KI-VO wird seit seinem Inkrafttreten schrittweise anwendbar. Durch den Digital-Omnibus on AI wurden einzelne Fristen jedoch angepasst. Insbesondere verschiebt sich der Geltungsbeginn der Vorgaben für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme. Unternehmen sollten ihre Umsetzungsplanung deshalb nicht allein an den ursprünglich vorgesehenen Stichtagen ausrichten.

Was ändert sich?

Der Digital- Omnibus on AI erfasst bereits bestehende Regelungen, etwa die Regelung zur KI-Kompetenz in Art. 4 sowie Art. 10 Abs. 5 der KI-Verordnung. Daneben enthält der Digital- Omnibus eine Erweiterung der Liste verbotener Praktiken. Diese wurde insbesondere im Rahmen des Verbots sogenannter Nudifier-Tools und der Erzeugung oder Manipulation von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern (CSAM) ergänzt.

Neue Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme

Wesentlich für die Gesetzesanpassung ist die Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme. Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung über künstliche Intelligenz gelten für KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, erst ab dem 2. Dezember 2027. Für KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind, gelten diese Vorschriften ab dem 2. August 2028. Ausgenommen bleibt Art. 6 Abs. 5 der KI-VO.

Bei KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO handelt es sich insbesondere um solche, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet werden oder selbst ein Produkt darstellen und für die nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union grundsätzlich eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgesehen ist.

Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte

Für Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist. Sie müssen die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 der KI-VO bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Maschinenprodukte und sektorspezifische Regulierung

Für Maschinenprodukte wird ein sektorspezifischer Ansatz gewählt. Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinenprodukte wird aus Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung in Abschnitt B verschoben. Damit werden die betroffenen KI-Systeme nicht vollständig aus dem Anwendungsbereich der KI-Verordnung ausgenommen. Zugleich soll die EU Kommission Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme im Rahmen der Maschinenverordnung durch delegierte Rechtsakte ergänzen. Diese Rechtsakte sollen ab dem 2. August 2028 gelten.

Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen

Die bislang in Art. 10 Abs. 5 der KI-VO enthaltene Regelung Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), z.B. Gesundheitsdaten, wird aufgehoben und in den neuen Art. 4a KI-VO überführt. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen dürfen solche Daten ausnahmsweise verarbeiten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist.

Darüber hinaus können Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen solche Daten verarbeiten, sofern die Verzerrungen die Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen, negative Auswirkungen auf Grundrechte haben oder zu unionsrechtlich verbotener Diskriminierung führen können. Voraussetzung ist jeweils, dass sämtliche in Art. 4a Abs. 1 genannten Schutzvorkehrungen eingehalten werden. Eine allgemeine Pflicht zur Bias-Erkennung wird dadurch nicht begründet.

Strenges Verbot von sog. „Nudifier“-Apps

Ab dem 02.12.2026 verbietet Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb KI-VO unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlich erstellten intimen Materials sowie von Material oder Darbietungen im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Bei nicht einvernehmlich erstelltem intimem Material sind insbesondere realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erfasst, die intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person darstellen oder eine bestimmbare Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen, ohne dass eine freiwillige, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Für Anbieter greift das Verbot bei Systemen, die hierzu bestimmt sind, oder wenn die Erzeugung bzw. Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist und keine zumutbaren und angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstigen Schutzvorkehrungen bestehen. Der Erwägungsgrund nennt hierfür beispielhaft Datenbereinigung, Ablehnungstraining, sichere Prompt-Gestaltung, Ausgabenkontrollen, Laufzeit-Leitplanken, und Inhaltsfilter.

KI-Kompetenz

Die Pflicht zur KI-Kompetenz wird nicht aufgehoben. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind unter anderem technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie der jeweilige Einsatzkontext zu berücksichtigen.

Ausdrücklich besteht jedoch keine Pflicht, für einzelne Personen ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Erleichterungen für kleine Midcap-Unternehmen

Die KI-VO bekommt mit dem Digital-Omnibus on AI Definitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für kleine Midcap-Unternehmen (SMC, Small midcap comapanies) in Art. 3 Nr. 14a und 14b. Kleine Midcap-Unternehmen können Elemente der technischen Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Art. 11 Abs. 1 in vereinfachter Form bereitstellen; hierfür soll die Europäische Kommission ein vereinfachtes Formular erstellen.

Die Definitionen verweisen dabei für KMU auf Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG und für SMC auf Nr. 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099.

KMU:

„Gemäß Empfehlung 2003/361 der Kommission sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert als Unternehmen, deren Personalbestand und wirtschaftliches Gewicht bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

  • Ein mittleres Unternehmen hat bis zu 250 Mitarbeiter, einen Umsatz von bis zu 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. EUR;
  • Ein kleines Unternehmen hat bis zu 50 Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 10 Mio. EUR;
  • Ein Kleinstunternehmen hat bis zu zehn Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. EUR.“

SMC:

„Die Kategorie der kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, die weniger als 750 Personen beschäftigen und die einen Jahresumsatz von höchstens 150 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 129 Mio. EUR beläuft.“

Außerdem muss die Umsetzung der Elemente des Qualitätsmanagementsystems gemäß Art. 17 Abs. 2 KI-VO in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation stehen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen.

Die Fristen zur Umsetzung der KI-VO unter Berücksichtigung des Digital Omnibus on AI  

01.08.2024Inkrafttreten der KI-VODie Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, kurz KI-VO ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Sie gilt als Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die einzelnen Pflichten werden jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.  
02.02.2025Allgemeine Vorschriften, KI-Kompetenz und erste VerboteEs gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Begriffsbestimmungen. Auch die Verbote bestimmter KI-Praktiken sind seit diesem Zeitpunkt anwendbar. Ebenfalls gilt seit diesem Zeitpunkt die Regelung zur KI-Kompetenz. Diese wurde durch den Digital-Omnibus on AI KI neu gefasst: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss jedoch nicht garantiert werden.  
02.08.2025Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und GovernanceEs gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, also insbesondere für sogenannte General-Purpose-AI-Modelle. Diese betreffen u.a. die technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter sowie die Einhaltung des Urheberrechts der EU. Für Modelle mit systemischem Risiko gelten zusätzliche Verpflichtungen. Bis dahin mussten die Mitgliedstaaten zudem nationale zuständige Behörden benennen und nationale Sanktionsregelungen erlassen. Auf Unionsebene waren die vorgesehenen Governance-Strukturen, insbesondere das Europäische Gremium für Künstliche Intelligenz, das wissenschaftliche Gremium und das Beratungsforum, einzurichten.  
02.08.2026Anwendung der meisten übrigen Vorschriften der KI-VOGrundsätzlich wurden die meisten verbleibenden Vorschriften anwendbar. Für Transparenzpflichten ist insbesondere Art. 50 KI-VO relevant. Danach müssen Anbieter und Betreiber in bestimmten Konstellationen offenlegen, dass Personen mit einem KI-System interagieren oder dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für synthetische Inhalte gilt dabei eine besondere Übergangsregelung für bereits auf dem Markt befindliche Systeme.  
02.12.2026Neue Verbote und Übergangsfrist für synthetische InhalteEs gelten zwei weitere Verbote. Erfasst sind KI-Systeme, die nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material erzeugen oder manipulieren können, sowie KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern. Das Verbot betrifft nicht pauschal jedes technisch hierzu fähige System. Maßgeblich sind die näheren Voraussetzungen des Art. 5 KI-VO (Verbotene Praktiken), insbesondere die Zweckbestimmung des Systems oder ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis bei fehlenden angemessenen Schutzvorkehrungen. Auch endet hier die Übergangsfrist für bestimmte Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie müssen bis zu diesem Datum die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO erfüllen.  
02.08.2027KI-Reallabore in den MitgliedstaatenBis zu diesem Stichtag muss jeder Mitgliedstaat mindestens ein einsatzbereites KI-Reallabor eingerichtet haben. In diesen regulatorischen Testumgebungen sollen innovative KI-Systeme unter behördlicher Begleitung entwickelt, trainiert, getestet und validiert werden können, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.  
02.12.2027Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III KI-VOEs gelten jetzt die Vorgaben des Kapitels III Abschnitte 1 bis 3 KI-VO für KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III als hochriskant eingestuft werden. Dies betrifft insbesondere bestimmte Systeme in Bereichen wie Biometrie, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration, Rechtspflege und demokratischen Prozessen. Betroffene Anbieter müssen dann insbesondere die Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen.  
02.08.2028Hochrisiko-KI-Systeme in regulierten ProduktenFür Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I gilt der spätere Stichtag 2. August 2028. Dabei handelt es sich insbesondere um KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts verwendet werden oder selbst ein solches Produkt darstellen. Voraussetzung ist, dass das Produkt unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union fällt. Für Maschinenprodukte wurde zugleich ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt. Die Maschinenverordnung wird von Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der KI-VO verschoben. Die betroffenen Systeme werden damit nicht vollständig ausgenommen, sondern unterliegen einem angepassten Zusammenspiel aus sektorspezifischer Regulierung und ausgewählten Vorschriften der KI-VO.  

Bei Fragen zu den Umsetzungspflichten der KI-Verordnung sprechen Sie uns gerne an.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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„DSGVO-Hopper“ und die Grenzen der Betroffenenrechte

Wann ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ausnahmsweise als missbräuchlich bewertet werden kann

Ein Nutzer meldet sich für einen Newsletter an. Kurz darauf verlangt er umfassende Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wird die Auskunft verweigert oder aus Sicht des Betroffenen nicht vollständig beziehungsweise nicht fristgerecht erteilt, folgt eine Schadensersatzforderung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – teils in erheblicher Höhe.

Für solche Konstellationen hat sich umgangssprachlich der Begriff „DSGVO-Hopping“ oder „DSGVO-Hopper“ etabliert. Gemeint sind Fälle, in denen Betroffene gezielt Datenverarbeitungen provozieren, um anschließend Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend zu machen.

Das Amtsgericht (AG) Arnsberg hatte sich mit genau einer solchen Konstellation zu befassen. Seine Entscheidung zeigt: Betroffenenrechte sind zentral für den Datenschutz. Sie dürfen aber nicht dazu instrumentalisiert werden, künstlich Schadensersatzansprüche zu erzeugen.

Der Fall vor dem AG Arnsberg

In dem Verfahren vor dem AG Arnsberg, Az. 42 C 434/23, stritten ein familiengeführtes Optikunternehmen und ein in Wien wohnhafter Newsletter-Abonnent.

Das betroffene Unternehmen betreibt Filialen vor allem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Der Onlineversand beschränkt sich auf Deutschland. Über seinen Newsletter informiert das Unternehmen über Sonderaktionen und Rabatte in seinen Filialen. Am 13. März 2023 meldete sich der Beklagte für den Newsletter an. Für die Anmeldung war lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Der Beklagte gab jedoch zusätzlich seinen Vor- und Nachnamen an. Wenig später, am 29. März 2023, verlangte er per Fax umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dabei verwendete er einen Briefkopf mit vollständiger Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit der Begründung, das Ersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Es verwies unter anderem auf öffentlich zugängliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster des Beklagten:

Newsletter-Anmeldung ►Auskunftsverlangen ►anschließende Geltendmachung von Schadensersatz.

Der Betroffene forderte daraufhin unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 € wegen eines behaupteten Kontrollverlusts und emotionalen Ungemachs. Das Unternehmen erhob zunächst eine negative Feststellungsklage. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Auskunft und Schadensersatz erhoben hatte, erklärten die Parteien die ursprüngliche Klage übereinstimmend für erledigt. Die Widerklage blieb ohne Erfolg.

Auskunftsansprüche sind weitreichend – aber nicht grenzenlos

Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen einen umfassenden Auskunftsanspruch. Sie können insbesondere erfahren,

  • ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  • welche Daten verarbeitet werden,
  • zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt,
  • welche Empfänger Daten erhalten haben oder erhalten sollen und
  • wie lange die Daten gespeichert werden.

Der Anspruch dient einem klaren Zweck. Betroffene sollen nachvollziehen können, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Erst diese Transparenz ermöglicht es ihnen, weitere Rechte wirksam wahrzunehmen, etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Allerdings erlaubt Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO Verantwortlichen, bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen tätig zu werden. Sie können entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung des Antrags verweigern. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, trägt jedoch der Verantwortliche. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Ein bloßer Verdacht, eine betroffene Person könne taktisch handeln oder später Schadensersatz verlangen, genügt nicht.

Auch der erste Auskunftsantrag kann exzessiv sein

Das AG Arnsberg stützte seine Entscheidung auf die im Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C‑526/24. Danach kann auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen exzessiv sein. Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Person wiederholt Anträge stellt. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Somit kann ein missbräuchliches Verhalten nahe liegen, wenn zwei Elemente zusammentreffen:

Objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Berufung auf die DSGVO deren Zweck nicht erreicht wird, und eine missbräuchliche Absicht, sich durch künstlich geschaffene Voraussetzungen einen Vorteil zu verschaffen – etwa einen Schadensersatzanspruch.

Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Auskunft tatsächlich benötigt, um die Verarbeitung ihrer Daten zu verstehen und ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen. Wird der Auskunftsanspruch dagegen vor allem dazu eingesetzt, eine Grundlage für Zahlungsforderungen zu schaffen, kann die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung überschritten sein.

Anknüpfungspunkte im konkreten Fall

Das Amtsgericht nahm keine isolierte Betrachtung einzelner Umstände vor. Ausschlaggebend war vielmehr eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtschau für eine missbräuchliche Motivation sprachen.

Freiwillige Preisgabe zusätzlicher Daten

Für die Newsletter-Anmeldung genügte eine E-Mail-Adresse. Der Beklagte gab zusätzlich seinen vollständigen Namen an. Auch sein späteres Auskunftsersuchen enthielt per Fax mehr Angaben als erforderlich, nämlich seine vollständige Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer.

Das Gericht wertete dies als widersprüchlich zu der späteren Darstellung, der Beklagte sei besonders datensensibel und leide durch den vermeintlichen Kontrollverlust über seine Daten unter Sorgen, Ängsten und emotionalem Ungemach.

Allein die freiwillige Angabe zusätzlicher Daten begründet selbstverständlich keinen Rechtsmissbrauch. Im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen durfte sie jedoch als Indiz berücksichtigt werden.

Der kurze Zeitraum zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen

Zwischen Newsletter-Anmeldung und Auskunftsverlangen lag nach der Würdigung des Gerichts ein Zeitraum von lediglich neun Tagen.

Das AG Arnsberg sah darin einen weiteren Anknüpfungspunkt. Es bezweifelte, dass in diesem frühen Stadium ein ernsthaftes Interesse daran bestanden habe, die konkrete Datenverarbeitung des Unternehmens zu überprüfen. Gerade bei einem Newsletter, für dessen Anmeldung nur wenige Daten erhoben werden, kann ein sehr zeitnahes Auskunftsersuchen den Verdacht begründen, dass es weniger um Transparenz als um die Vorbereitung weiterer Ansprüche geht.

Auch hier gilt: Ein rasch gestelltes Auskunftsersuchen ist nicht automatisch missbräuchlich. Die DSGVO kennt keine Mindestwartezeit. Der zeitliche Abstand kann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant sein.

Kein nachvollziehbares Interesse am Newsletter

Der Beklagte wohnte in Wien. Das Unternehmen informierte mit seinem Newsletter über Rabattaktionen in Filialen in Nordrhein-Westfalen; der Onlineversand war auf Deutschland beschränkt.

Der Beklagte erklärte, er halte sich regelmäßig in Deutschland auf, unter anderem bei Freunden in Düsseldorf. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch nicht ausreichend belegt. Darüber hinaus bezweifelte es, dass eine in Nordrhein-Westfalen rabattiert erworbene Brille für eine in Wien wohnhafte Person wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Insbesondere bei Gewährleistungsfällen und Nachjustierungen sei die räumliche Distanz erheblich.

Damit konnte das Gericht kein plausibles persönliches Interesse des Beklagten an gerade diesem Newsletter feststellen.

Öffentliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster

Das Unternehmen hatte sich außerdem auf öffentlich zugängliche Informationen aus Blogs, Foren und anwaltlichen Veröffentlichungen berufen. Danach sollte der Beklagte in vergleichbaren Fällen nach einem wiederkehrenden Muster vorgehen: Anmeldung für Newsletter, Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO und anschließende Forderung von Schadensersatz.

Solche Internetinformationen sind für sich genommen kein sicherer Beweis. Das AG Arnsberg hat sie daher nicht isoliert verwertet. Es hielt sie aber für berücksichtigungsfähig, weil weitere konkrete Indizien für eine missbräuchliche Absicht vorlagen. Zusätzlich wertete das Gericht, dass der Beklagte trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht erschien und sein Prozessbevollmächtigter die Fragen zum persönlichen Interesse am Newsletter nur eingeschränkt beantworten konnte.

Keine Auskunft – und auch kein Schadensersatz

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO verweigern durfte. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bestand daher im konkreten Fall nicht.

Auch der geltend gemachte Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag bereits kein Datenschutzverstoß vor, weil die Auskunftsverweigerung berechtigt gewesen sei.

Das Gericht führte zudem aus, dass der behauptete Kontrollverlust und die Unsicherheit über die Datenverarbeitung jedenfalls maßgeblich durch das Verhalten des Beklagten selbst ausgelöst worden seien. Damit fehle es an einem ersatzfähigen, durch einen DSGVO-Verstoß verursachten Schaden.

Die Widerklage wurde insgesamt abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vorabentscheidungsverfahrens. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass der Beklagte noch Berufung einlegen kann.

Was Unternehmen mitnehmen sollten

Die Entscheidung ist kein Freifahrtschein, Auskunftsersuchen bei einem bloßen Missbrauchsverdacht abzulehnen. Gerade weil Art. 15 DSGVO eine zentrale Betroffenenrechtsnorm ist, bleibt eine pauschale oder vorschnelle Ablehnung riskant.

HandlungsempfehlungBedeutung
Einzelfall sorgfältig prüfenDie Annahme eines Missbrauchs setzt belastbare, konkrete Indizien voraus. Allgemeine Vermutungen reichen nicht.
Gesamtwürdigung dokumentierenRelevant können etwa der Anlass der Datenerhebung, der zeitliche Ablauf, die freiwillige Datenangabe, das erkennbare Interesse an der Leistung und weitere objektive Umstände sein.
Öffentliche Informationen nur ergänzend nutzenBerichte aus dem Internet sollten nie die alleinige Grundlage einer Ablehnung sein. Sie können nur zusammen mit weiteren Tatsachen Bedeutung gewinnen.
Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO beachtenAuskunftsersuchen sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu beantworten.
Ablehnung nachvollziehbar begründenWird ein Antrag nicht bearbeitet, sind die Gründe sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs mitzuteilen, Art. 12 Abs. 4 DSGVO.
Keine „Negativ-Auskunft“ mit einer Missbrauchsablehnung verwechselnSind keine personenbezogenen Daten vorhanden, ist dies grundsätzlich mitzuteilen. Das ist rechtlich etwas anderes als die Ablehnung eines exzessiven oder offenkundig unbegründeten Antrags.

Fazit

Das Urteil des AG Arnsberg verdeutlicht, dass die DSGVO kein Instrument zur gezielten Generierung von Schadensersatzforderungen ist. Betroffenenrechte dienen der Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten – nicht der künstlichen Herstellung einer Anspruchslage.

Gleichzeitig bleibt die Hürde für eine Ablehnung hoch. Unternehmen müssen konkrete Tatsachen darlegen können, aus denen sich ein missbräuchliches Vorgehen ergibt. Entscheidend ist immer die sorgfältige Würdigung des Einzelfalls.

Für die Praxis bedeutet das: Auskunftsersuchen sollten ernst genommen, fristgerecht bearbeitet und sauber dokumentiert werden. Wenn sich jedoch mehrere belastbare Indizien für ein systematisches und sachfremdes Vorgehen verdichten, kann Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO eine rechtmäßige Grundlage bieten, die Auskunft zu verweigern.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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Supreme Court-Urteil gefährdet EU-US- Data Privacy Framework

Supreme Court-Urteil gefährdet EU-US- Data Privacy Framework

Der US Supreme Court hat mit seiner Entscheidung in Trump v. Slaughter, No. 25-332 (2026) die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission (FTC) faktisch beendet. Diese war jedoch Voraussetzung des transatlantischen Datenabkommen (EU-U.S.-Data Privacy Framework) zwischen der EU und den USA.

Die Entscheidung-Trump v. Slaughter

Am 29. Juni 2026 urteilte der US Supreme Court, dass unabhängige Behörden („Independent Agencies“) ihren Status der Unabhängigkeit vom Präsidenten weitgehend verloren haben, sofern sie exekutive Aufgaben wahrnehmen. Das Gericht entschied mit konservativer Mehrheit, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die den Präsidenten daran hinderten, Kommissare der Federal Trade Commission (FTC) ohne triftigen Grund („for cause“) zu entlassen, gegen die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung verstoßen.

Das Urteil folgt der „Unitary Executive Theory“, wonach der US-Präsident die Kontrolle über alle US-Behörden haben muss. Damit sind alle US-Gesetze, die Behörden Unabhängigkeit verleihen, faktisch verfassungswidrig.

Das Problem für EU-US-Datentransfers

Die EU stützt sich seit dem Jahr 2000 auf die „unabhängige“ FTC als Aufsichtsbehörde für transatlantische Datenschutzabkommen. Im aktuellen Angemessenheitsbeschluss für personenbezogene Daten nach dem EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) von 2023 verweist die Europäische Kommission vielfach auf die unabhängige FTC als zentrale „Datenschutzbehörde“ – ergänzt durch das U.S. Department of Transportation (DOT) für den Luftverkehrssektor. Genau diese Unabhängigkeit beider Behörden war wesentliche Voraussetzung für den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission.

EU-Recht verlangt Unabhängigkeit

Drittländer müssen über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, damit personenbezogene Daten rechtskonform dorthin übermittelt werden dürfen. Eine unabhängige Aufsicht ist hier unabdingbar (Artikel 16(2) AEUV, Artikel 8(3) der Grundrechtecharta). Mit dem Wegfall der Unabhängigkeit der FTC ist diese zentrale Voraussetzung für die USA nicht mehr erfüllt. Die gesamte Struktur des EU-US Data Privacy Framework steht damit auf dem Prüfstand.

Forderung nach Aufhebung des EU-US DPF

Max Schrems von der NGO noyb hat die EU-Kommission bereits in einem offenen Brief vom 30.06.2026 aufgefordert, das EU-US-Datenabkommen ordnungsgemäß aufzuheben. Schrems betont: „Da es in den USA keine unabhängigen Behörden mehr gibt, fordern wir die Kommission auf, die Angemessenheitsentscheidung für die USA in einem geordneten Prozess aufzuheben.“

Was bedeutet das für Unternehmen?

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, wie wichtig europäische digitale Souveränität ist. Das EU-US DPF stand von Anfang an in der Kritik – nicht zuletzt, weil zentrale Garantien, insbesondere zu Überwachungsbeschränkungen und Rechtsschutz, lediglich auf der Executive Order des früheren US-Präsidenten Joe Biden basieren. Diese kann jederzeit durch den amtierenden Präsidenten aufgehoben werden. Durch die Entscheidung des US Supreme Courts muss Donald Trump die Executive Order jedoch gar nicht ändern – er erhält durch das Urteil automatisch vollständige Kontrolle über die vormals „unabhängige“ FTC.

Solange der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US DPF nicht offiziell aufgehoben ist, besteht – zumindest rein formell – bei einer Datenübermittlung in die USA weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau. Unternehmen sind jedoch gut beraten, hier Vorsorge zu treffen, da künftig mit weiteren Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang gerechnet werden kann.

Diese Entwicklung sollte daher unbedingt im Auge behalten werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob bzw. welche weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich sind, um auch im Fall der Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-US DPF weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau aufrechterhalten zu können. Sofern möglich sollten alternative Lösungen zumindest geprüft werden (z.B. EU-basierte Dienstleister oder getrennte Datenverarbeitung).

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KI-Kennzeichnungspflicht im Unternehmen

Transparenzpflichten für KI

Maschinen kommunizieren heute so menschenähnlich, dass viele Menschen nicht mehr erkennen können, ob sie mit einer Person oder einer KI sprechen. So gehören Chatbots, KI-Telefonassistenten, automatisch erstellte Texte – KI-Tools mittlerweile zu unserem Alltag.  Mit der Verordnung (EU) 2023/2854, dem AI Act, gellten nunmehr bestimmte Kennzeichnungspflichten für den Einsatz von KI in der gesamten EU. Wer künstliche Intelligenz einsetzt, muss transparent machen, wann Nutzer mit einer Maschine sprechen oder KI-Inhalte konsumieren.

Mit dem folgenden Beitrag soll ein Überblick über die wichtigsten Regelungen in diesem Zusammenhang dargestellt werden.

Warum sieht der AI Act überhaupt Transparenzpflichten vor?

Zur Beantwortung dieser Frage schauen wir uns zunächst ein aktuelles prominentes Beispiel an.

Betrüger erstellten gefälschte Videos, in denen ein KI-generierter Eckart von Hirschhausen für dubiose Gesundheitsprodukte warb. Viele Menschen fielen darauf herein. Der Arzt und Moderator sah sich selbst veranlasst, öffentlich vor dieser Geschäftspraxis zu warnen und ging in einer Sendung dem Ganzen selbst auf den Grund.[1]

Das Beispiel veranschaulicht, warum Transparenzpflichten sinnvoll sind. Durch die Kennzeichnung von KI-generierten oder manipulierten Inhalten sollen Nutzerinnen und Nutzer in die Lage versetzt werden, informierte Entscheidungen zu treffen. Sie sollen nicht Opfer gezielter Betrugsmaschen oder Desinformationskampagnen, z.B. bei Wahlen[2], werden.

Welche Transparenzpflichten gibt es überhaupt?

Der AI Act unterscheidet 5 zentrale Transparenzpflichten:

  • Direkte Interaktion zwischen KI mit Menschen: Die erste Transparenzpflicht betrifft digitale Telefonassistenten, Chatbots oder interaktive Software-Systeme. Erfasst wird grundsätzlich jedes KI-System, unabhängig von seiner Risikoklasse. Entscheidend ist allein die direkte Interaktion mit natürlichen Personen.
  • Erzeugung synthetischer Inhalte: Die zweite Kategorie umfasst KI-Systeme, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Text-Inhalte erzeugen. Dies betrifft auch generative KI-Systeme (Gen-AI) mit allgemeinem Verwendungszweck, wie sie heute in vielen Unternehmen zum Einsatz kommen.
  • Emotionserkennungssysteme und biometrische Kategorisierung: Die dritte Pflicht bezieht sich auf besonders sensible KI-Anwendungen. Solche Systeme dienen dem Zweck, Emotionen oder Absichten natürlicher Personen auf der Grundlage ihrer biometrischen Daten festzustellen oder daraus abzuleiten. Wenn Unternehmen solche Systeme einsetzen, müssen sie Nutzer klar und deutlich darüber informieren. Hinzu kommen an dieser Stelle auch die Informationspflichten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die zusätzlich zu beachten sind.
  • Deep Fakes: Die vierte Kategorie betrifft sogenannte Deep Fakes. Hierbei handelt es sich um täuschend echt wirkende Medieninhalte, bei denen mithilfe künstlicher Intelligenz Gesichter, Stimmen oder Handlungen von Personen so verändert oder nachgebildet werden, dass diese Personen scheinbar Dinge sagen oder tun, die sie in Wirklichkeit nie gesagt oder getan haben. Der generierte Inhalt muss fälschlicherweise als echt oder wahr erscheinen und für die Öffentlichkeit bestimmt sein.
  • KI-generierte Texte zur Information der Öffentlichkeit: Die fünfte und letzte Transparenzpflicht bezieht sich auf KI-generierte Texte, die der öffentlichen Information dienen. Betroffen sind Texte zu politischen Ereignissen, Wahlen, Gesundheitskrisen, Umweltthemen oder wirtschaftlichen Entwicklungen

Wer ist verpflichtet?

Das Gesetz verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen. Die Transparenzpflichten für KI sind unterschiedlich verteilt.

Anbieter von KI-Systemen

Der Anbieter ist dabei derjenige, der das KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter seinem Namen oder seiner Marke auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt (z.B. Open AI, Google, Anthropic). Anbieter tragen die Verantwortung dafür, dass ihre KI-Systeme technisch so konzipiert und entwickelt werden, dass die Nutzer darüber informiert werden, dass sie es mit einem KI-System zu tun haben. Dies könnte beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder einen automatischen Hinweis auf der Nutzeroberfläche erfolgen.

Betreiber von KI-Systemen

Betreiber ist derjenige, der ein bereits existierendes KI-System tatsächlich nutzt – und zwar unter eigener Verantwortung (nicht nur privat, sondern beruflich/gewerblich). Beispiele sind etwa ein Unternehmen, das ChatGPT für Kundenservice nutzt, eine Marketingagentur, die mit Midjourney Werbebilder erstellt oder ein Verlag, der KI-Tools zur Texterstellung einsetzt.

Was müssen Anbieter und Betreiber tun?

Anbieterpflichten

Transparenzpflichten für KI, die die direkte Interaktion mit Menschen betrifft, treffen zunächst die Anbieter solcher KI-Systeme. Sie müssen dafür sorgen, dass diese so konzipiert und entwickelt werden, dass die Nutzer darüber informiert werden, dass sie es mit einem KI-System zu tun haben. Dies könnte beispielsweise durch eine entsprechende Kennzeichnung oder einen Hinweis auf der Nutzeroberfläche erfolgen.

Ausnahmen sind dann denkbar, wenn es jedem Nutzer offensichtlich ist, dass dieser es mit einem KI-System zu tun hat.

Anbieter sind auch bei der Erzeugung sogenannter synthetischer Inhalte in der Pflicht. So müssen alle Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet sein, zum Beispiel in den Metadaten, damit erkannt werden kann, dass sie künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ausnahmen bestehen dann, wenn das System lediglich eine Hilfsfunktion für die Standardredaktion erfüllt oder bei der Strafverfolgung eingesetzt wird.

Betreiberpflichten

Betreiber wiederum müssen sicherstellen, dass Nutzer klar und deutlich darüber informiert sind, wenn ein Emotionserkennungssystem sowie eine biometrische Kategorisierung zum Einsatz kommen. Es handelt sich um eine umfassende Transparenzpflicht. Hinzu kommen an dieser Stelle aber auch die Informationspflichten gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

Ebenso treffen Betreiber entsprechende Kennzeichnungspflichten für Deep Fakes, etwa durch Texteinblendungen wie „KI-generiert“ oder „Dieser Inhalt wurde künstlich erstellt“. Ausnahmen gibt es auch hier bei der Strafverfolgung oder etwa bei Künstlerischen, kreativen, satirischen oder fiktionalen Inhalte, sofern die Garantien den Interessen und Grundrechten Dritter angemessen Rechnung tragen. Hier steht die Kunstfreiheit im Vordergrund.

Die Transparenzpflicht für Betreiber trifft auch bei Texten zu politischen Ereignissen, Wahlen, Gesundheitskrisen, Umweltthemen oder wirtschaftlichen Entwicklungen zu. Auch hier kann mit Hinweisen, wie z.B. „Dieser Artikel wurde mithilfe von KI erstellt“ oder „KI-generierter Inhalt“ gearbeitet werden.“

Allerdings besteht hier, ebenfalls wieder neben der Strafverfolgung dann eine Transparenzausnahme, wenn eine Nachrichtenredaktion KI zur Unterstützung bei der Erstellung von Artikelentwürfen einsetzt. Die Artikel müssen jedoch dabb von Journalisten überprüft, bearbeitet und freigegeben sein, bevor sie veröffentlicht werden.  

Allgemeine Pflichten

Egal, ob man als Betreiber oder Anbieter eines KI-Systems von den Transparenzpflichten betroffen ist, gelten immer diese Anforderungen:

Ab wann sind die Transparenzpflichten für KI verbindlich umzusetzen?

Auch wenn der AI Act bereits am 01. August 2024 in Kraft getreten ist, gelten die Transparenzpflichten ab dem 02.August 2026.

Was droht bei Verstößen?

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können empfindliche Sanktionen nach sich ziehen. Bußgelder von bis zu 15 Millionen Euro oder drei Prozent des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist – sind möglich. Unternehmen sollten daher ihre KI-Nutzung umgehend prüfen und geeignete Kennzeichnungslösungen implementieren.

Transparenz als Wettbewerbsvorteil nutzen

Der AI Act markiert einen Wendepunkt im Umgang mit Künstlicher Intelligenz in Europa. Transparenz ist dabei nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern kann auch ein echter Wettbewerbsvorteil sein. Unternehmen, die frühzeitig auf klare Kennzeichnung setzen, schaffen Vertrauen bei Kunden und Geschäftspartnern. In einer Zeit, in der Desinformation und Manipulation durch KI zunehmen, wird Transparenz zu einem wertvollen Gut. Kunden schätzen es, wenn Unternehmen offen mit dem Einsatz von KI umgehen und ehrlich kommunizieren, wo Maschinen zum Einsatz kommen und wo Menschen arbeiten.

Zudem vermeiden Sie durch proaktive Compliance teure Bußgelder und langwierige Auseinandersetzungen mit Aufsichtsbehörden. Die Investition in eine rechtssichere Kennzeichnung zahlt sich also mehrfach aus – rechtlich, wirtschaftlich und im Hinblick auf Ihre Reputation.

Wie Sie jetzt vorgehen sollten?

Sie sind unsicher, ob Ihre KI-Anwendungen den neuen Anforderungen entsprechen? Kontaktieren Sie uns für eine kostenlose Ersteinschätzung. Wir prüfen Ihre Systeme, entwickeln eine maßgeschneiderte Compliance-Strategie und unterstützen Sie bei der rechtssicheren Implementierung.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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[1] https://presse.wdr.de/plounge/wdr/programm/2026/04/20260401_hirschhausen_deepfake_mafia.html

[2] https://www.deutschlandfunk.de/ki-wahlen-manipulation-kuenstliche-intelligenz-fake-news-deepfakes-100.html

Interview: Chatbot-Manipulation und das GEMA vs OpenAI Verfahren oder wie provoziere ich einen Chatbot?

Sarah: Warum sind diese Manipulationstechniken überhaupt erfolgreich?

Sascha: Large Language Models haben eine fundamentale Eigenschaft. Sie sind darauf trainiert, hilfreich zu sein und den Kontext des Nutzers zu berücksichtigen. Dies führt zu einem inhärenten Spannungsfeld. Kontextsensitivität ermöglicht einerseits relevante Antworten, birgt andererseits aber Missbrauchspotenzial durch Kontextänderung. Instruktionsbefolgung führt zu nützlicher Assistenz, kann aber auch zur Befolgung schädlicher Anweisungen führen. Und Rollenübernahme ermöglicht kreative Anwendungen, kann aber auch zur Umgehung von Sicherheitsregeln genutzt werden.


  1. vgl. https://arxiv.org/abs/2308.03825 ↩︎
  2. vgl. https://academy.openai.com/public/clubs/work-users-ynjqu/resources/custom-gpts ↩︎
  3. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/openai/concepts/advanced-prompt-engineering?view=foundry-classic ↩︎
  4. vgl. https://huggingface.co/blog/rlhf ↩︎
  5. vgl. https://learn.microsoft.com/de-de/azure/ai-services/content-safety/concepts/protected-material?tabs=text ↩︎
  6. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/responsible-ai/openai/customer-copyright-commitment?view=foundry-classic ↩︎


AUTOREN


Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.


Sascha Scheffler ist diplomierter Maschinenbauingenieur und Experte für digitale Transformation. Er ist zertifizierter Lean Administration Expert, hat einen Master in Business with AI (MBAI®) und ist derzeit in Ausbildung zum AI Integration Expert.

Datenschutz als Todesurteil? Wenn Schweigen Leben kostet – über die Grenzen des Datenschutzes bei drohender Gewalt

Sachverhalt


Führungszeugnisse werden nur auf Antrag der betroffenen Person oder bei gesetzlich geregelten Pflichten (z. B. Arbeit mit Kindern) ausgestellt.

Eine Weitergabe strafrechtlicher Daten an Dritte, wie hier die gefährdete Partnerin, käme möglicherweise nach folgenden Gesetzesvorgaben in Betracht:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für das Leben der betroffenen Person […] wesentlich ist, zu schützen.“

Erwägungsgrund 46 DSGVO

Die Polizeigesetze der Länder (z. B. § 8 PolG NRW, Art. 11 BayPAG) ermächtigen zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Information gefährdeter Personen, Platzverweise oder Kontaktverbot sowie die Ingewahrsamnahme bei unmittelbarer Gefahr.

Die Polizeidienstvorschriften (PDV) und Leitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt betonen ebenfalls die proaktive Gefahrenabwehr.

Der Hausarzt in diesem Fall hat die Polizei informiert. Das wirft die Frage der Schweigepflicht auf.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sanktioniert die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Aber bei drohender erheblicher Gefahr für Leib oder Leben darf die Schweigepflicht durchbrochen werden. Dies geht aus § 34 StGB zu den Notstandsregelungen hervor. Außerdem gibt es sogar Offenbarungspflichten bei Kenntnis bestimmter Straftaten2.

Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei konkreter Gefahr für Leib und Leben Dritter eine Offenbarung zulässig ist.

Deutsche Gerichte haben wiederholt betont, dass das Recht auf Leben staatliche Schutzpflichten begründet, die auch präventive Maßnahmen umfassen3. Behörden müssen bei erkennbaren Gefährdungslagen aktiv werden und dürfen sich nicht auf formale Hürden zurückziehen. Die Polizei darf und muss potentielle Opfer über konkrete Gefahren informieren, wenn anders kein wirksamer Schutz möglich ist.


Die ernüchternde Antwort: Nicht sicher. Obwohl die Rechtslage in Deutschland ausreichende Handhabe bietet, gibt es erhebliche Defizite in der Praxis:

Behördenmitarbeiter fürchten oft Datenschutzverstöße und dienstrechtliche Konsequenzen, Regressansprüche bei Fehleinschätzungen oder eine mediale Skandalisierung.

Im Zweifel wird in der Folge geschwiegen, selbst wenn Leben oder körperliche Unversehrheit auf dem Spiel steht.


Es braucht explizite gesetzliche Vorgaben, dass und unter welchen Voraussetzungen Behörden potentielle Opfer warnen müssen, um den Beschäftigten Sicherheit zu geben und Informationspflichten bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. Verurteilung wegen schwerer Gewalt gegen frühere Partner:innen). Eine standardisierte Risikoeinschätzung mit konkreten Schwellenwerten und Dokumentationspflichten für Gefährdungseinschätzungen wären mit Sicherheit ebenfalls sinnvoll.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss konsequent zu Ende gedacht werden. Was ist weniger einschneidend?

  • Die Information einer gefährdeten Person über die strafrechtliche Vergangenheit ihres Partners (begrenzte Offenbarung spezifischer Daten an konkrete Person)
  • Vergewaltigung, schwere Körperverletzung oder Tod (irreversible Verletzung fundamentaler Rechte)

Die Antwort ist offensichtlich.

Datenschutz ist kein Selbstzweck. Art. 1 Abs. 2 DSGVO formuliert:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Art. 1 Abs. 2 DSGVO

Das Recht auf Datenschutz ist ein Mittel, um andere Grundrechte zu schützen. Dazu gehören Würde, Freiheit und Sicherheit. Wenn Datenschutz zum Hindernis für den Schutz von Leben wird, läuft etwas fundamental falsch.


Der Fall N.D. gegen die Schweiz ist ein Weckruf. Er zeigt, dass ein formalistisches Verständnis von Datenschutz Leben kosten kann. Die Rechtslage ist ausreichend, das Problem liegt in der Praxis durch Übervorsicht und Risikoaversion. Diese Punkte führen dazu, dass rechtlich mögliche und gebotene Schutzmaßnahmen unterbleiben. Verhältnismäßigkeit muss ernst genommen werden. Das Persönlichkeitsrecht eines mehrfach gewalttätigen Straftäters kann niemals schwerer wiegen als das Leben einer konkreten gefährdeten Person.

Die eigentliche Frage ist nicht: „Dürfen wir warnen?“

Die Frage muss lauten: „Können wir es verantworten, zu schweigen?“

Nach dem Urteil des EGMR ist die Antwort klar: Nein.


AUTORIN


  1. https://hudoc.echr.coe.int/#{%22respondent%22:[%22CHE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-242530%22]} ↩︎
  2. s. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html ↩︎
  3. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html ↩︎