Der Digital-Omnibus on AI- Was hat sich geändert?

Der Digital-Omnibus on AI- Was hat sich geändert?

Inkrafttreten und Zielsetzung

Am 27. Juli 2026 ist der „Digital-Omnibus on AI“ EU-weit in Kraft getreten. Damit für bestimmte Regelungen und Fristen der KI-Verordnung (KI-VO) angepasst. Der Digital-Omnibus on AI, der am 19. November 2025 als Teil des digitalen Omnibuspakets vorgeschlagen wurde, soll gezielte Vereinfachungen der KI-VO unter Beibehaltung starker Garantien für die Sicherheit und die Grundrechte von Menschen bieten. Die Gesetzesänderungen sollen mitunter kleineren Unternehmen die Einhaltung der Vorschriften erleichtern. Dabei werden Fristen verlängert sowie Test- und Experimentiermöglichkeiten erweitert. Zugleich sollen hierdurch Unternehmen, die KI in Europa entwickeln und einsetzen, mehr Rechtsklarheit erhalten, so jedenfalls das Versprechen der EU- Kommission.

Einigung zum Digital- Omnibus on AI

Die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben in den sogenannten Trilogverhandlungen zum Digital-Omnibus on AI einen Kompromiss erzielt und sich auf einen finalen Text der Anpassungen der KI-VO verständigt. Hinter dem Digital-Omnibus on AI standen unter anderem Verzögerungen im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Leitlinien und harmonisierten Normen, welche die Hochrisikopflichten konkretisieren sollten, sowie mit der Einrichtung nationaler Behörden.

Demgegenüber liegt ein Abschluss des Digital-Omnibus zum Datenrecht, der unter anderem „Vereinfachungen“ im Bereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) oder des Data Act mit sich bringen soll, noch in weiter Ferne.

Neuer Fahrplan für die KI-VO

Die KI-VO wird seit seinem Inkrafttreten schrittweise anwendbar. Durch den Digital-Omnibus on AI wurden einzelne Fristen jedoch angepasst. Insbesondere verschiebt sich der Geltungsbeginn der Vorgaben für sogenannte Hochrisiko-KI-Systeme. Unternehmen sollten ihre Umsetzungsplanung deshalb nicht allein an den ursprünglich vorgesehenen Stichtagen ausrichten.

Was ändert sich?

Der Digital- Omnibus on AI erfasst bereits bestehende Regelungen, etwa die Regelung zur KI-Kompetenz in Art. 4 sowie Art. 10 Abs. 5 der KI-Verordnung. Daneben enthält der Digital- Omnibus eine Erweiterung der Liste verbotener Praktiken. Diese wurde insbesondere im Rahmen des Verbots sogenannter Nudifier-Tools und der Erzeugung oder Manipulation von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern (CSAM) ergänzt.

Neue Fristen für Hochrisiko-KI-Systeme

Wesentlich für die Gesetzesanpassung ist die Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften für Hochrisiko-KI-Systeme. Kapitel III Abschnitte 1, 2 und 3 der Verordnung über künstliche Intelligenz gelten für KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 2 und Anhang III als hochriskant eingestuft sind, erst ab dem 2. Dezember 2027. Für KI-Systeme, die gemäß Art. 6 Abs. 1 und Anhang I als hochriskant eingestuft sind, gelten diese Vorschriften ab dem 2. August 2028. Ausgenommen bleibt Art. 6 Abs. 5 der KI-VO.

Bei KI-Systemen nach Art. 6 Abs. 1 KI-VO handelt es sich insbesondere um solche, die als Sicherheitsbauteil eines Produkts verwendet werden oder selbst ein Produkt darstellen und für die nach den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union grundsätzlich eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgesehen ist.

Kennzeichnung synthetisch erzeugter Inhalte

Für Anbieter von KI-Systemen, einschließlich KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, gilt eine Übergangsfrist. Sie müssen die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 der KI-VO bis zum 2. Dezember 2026 erfüllen.

Maschinenprodukte und sektorspezifische Regulierung

Für Maschinenprodukte wird ein sektorspezifischer Ansatz gewählt. Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinenprodukte wird aus Anhang I Abschnitt A der KI-Verordnung in Abschnitt B verschoben. Damit werden die betroffenen KI-Systeme nicht vollständig aus dem Anwendungsbereich der KI-Verordnung ausgenommen. Zugleich soll die EU Kommission Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen für KI-Systeme im Rahmen der Maschinenverordnung durch delegierte Rechtsakte ergänzen. Diese Rechtsakte sollen ab dem 2. August 2028 gelten.

Verarbeitung sensibler Daten zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen

Die bislang in Art. 10 Abs. 5 der KI-VO enthaltene Regelung Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), z.B. Gesundheitsdaten, wird aufgehoben und in den neuen Art. 4a KI-VO überführt. Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen dürfen solche Daten ausnahmsweise verarbeiten, soweit dies zur Erkennung und Korrektur von Verzerrungen unbedingt erforderlich ist.

Darüber hinaus können Anbieter und Betreiber anderer KI-Systeme und KI-Modelle sowie Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen solche Daten verarbeiten, sofern die Verzerrungen die Gesundheit oder Sicherheit beeinträchtigen, negative Auswirkungen auf Grundrechte haben oder zu unionsrechtlich verbotener Diskriminierung führen können. Voraussetzung ist jeweils, dass sämtliche in Art. 4a Abs. 1 genannten Schutzvorkehrungen eingehalten werden. Eine allgemeine Pflicht zur Bias-Erkennung wird dadurch nicht begründet.

Strenges Verbot von sog. „Nudifier“-Apps

Ab dem 02.12.2026 verbietet Art. 5 Abs. 1 Buchst. ba und bb KI-VO unter bestimmten Voraussetzungen das Inverkehrbringen, die Inbetriebnahme und die Verwendung von KI-Systemen zur Erzeugung oder Manipulation nicht einvernehmlich erstellten intimen Materials sowie von Material oder Darbietungen im Sinne der Richtlinie 2011/93/EU zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern.

Bei nicht einvernehmlich erstelltem intimem Material sind insbesondere realistische Bild-, Video-, Ton- oder ähnliche Inhalte erfasst, die intime Körperteile einer bestimmbaren natürlichen Person darstellen oder eine bestimmbare Person bei eindeutig sexuellen Handlungen zeigen, ohne dass eine freiwillige, spezifische, aufgeklärte, eindeutige und ausdrückliche Einwilligung vorliegt.

Für Anbieter greift das Verbot bei Systemen, die hierzu bestimmt sind, oder wenn die Erzeugung bzw. Manipulation ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis ist und keine zumutbaren und angemessenen technischen Sicherheitsmaßnahmen sowie sonstigen Schutzvorkehrungen bestehen. Der Erwägungsgrund nennt hierfür beispielhaft Datenbereinigung, Ablehnungstraining, sichere Prompt-Gestaltung, Ausgabenkontrollen, Laufzeit-Leitplanken, und Inhaltsfilter.

KI-Kompetenz

Die Pflicht zur KI-Kompetenz wird nicht aufgehoben. Anbieter und Betreiber von KI-Systemen müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit Betrieb und Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Dabei sind unter anderem technische Kenntnisse, Erfahrung, Aus- und Fortbildung sowie der jeweilige Einsatzkontext zu berücksichtigen.

Ausdrücklich besteht jedoch keine Pflicht, für einzelne Personen ein bestimmtes Niveau an KI-Kompetenz zu garantieren.

Erleichterungen für kleine Midcap-Unternehmen

Die KI-VO bekommt mit dem Digital-Omnibus on AI Definitionen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für kleine Midcap-Unternehmen (SMC, Small midcap comapanies) in Art. 3 Nr. 14a und 14b. Kleine Midcap-Unternehmen können Elemente der technischen Dokumentation für Hochrisiko-KI-Systeme gemäß Art. 11 Abs. 1 in vereinfachter Form bereitstellen; hierfür soll die Europäische Kommission ein vereinfachtes Formular erstellen.

Die Definitionen verweisen dabei für KMU auf Art. 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG und für SMC auf Nr. 2 des Anhangs der Empfehlung (EU) 2025/1099.

KMU:

„Gemäß Empfehlung 2003/361 der Kommission sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) definiert als Unternehmen, deren Personalbestand und wirtschaftliches Gewicht bestimmte Grenzwerte nicht überschreiten.

  • Ein mittleres Unternehmen hat bis zu 250 Mitarbeiter, einen Umsatz von bis zu 50 Mio. EUR oder eine Bilanzsumme von bis zu 43 Mio. EUR;
  • Ein kleines Unternehmen hat bis zu 50 Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 10 Mio. EUR;
  • Ein Kleinstunternehmen hat bis zu zehn Mitarbeiter und einen Umsatz bzw. eine Bilanzsumme von bis zu 2 Mio. EUR.“

SMC:

„Die Kategorie der kleinen Unternehmen mittlerer Kapitalisierung (im Folgenden „kleine Midcap-Unternehmen“) setzt sich aus Unternehmen zusammen, die keine kleinen und mittleren Unternehmen nach der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission sind, die weniger als 750 Personen beschäftigen und die einen Jahresumsatz von höchstens 150 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 129 Mio. EUR beläuft.“

Außerdem muss die Umsetzung der Elemente des Qualitätsmanagementsystems gemäß Art. 17 Abs. 2 KI-VO in einem angemessenen Verhältnis zur Größe der Organisation stehen. Dies gilt ausdrücklich auch für kleine und mittlere Unternehmen, Start-up-Unternehmen und kleine Midcap-Unternehmen.

Die Fristen zur Umsetzung der KI-VO unter Berücksichtigung des Digital Omnibus on AI  

01.08.2024Inkrafttreten der KI-VODie Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz, kurz KI-VO ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Sie gilt als Verordnung unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Die einzelnen Pflichten werden jedoch zu unterschiedlichen Zeitpunkten anwendbar.  
02.02.2025Allgemeine Vorschriften, KI-Kompetenz und erste VerboteEs gelten die allgemeinen Vorschriften, insbesondere die Begriffsbestimmungen. Auch die Verbote bestimmter KI-Praktiken sind seit diesem Zeitpunkt anwendbar. Ebenfalls gilt seit diesem Zeitpunkt die Regelung zur KI-Kompetenz. Diese wurde durch den Digital-Omnibus on AI KI neu gefasst: Anbieter und Betreiber müssen Maßnahmen ergreifen, um die Entwicklung der KI-Kompetenz ihres Personals und weiterer Personen zu unterstützen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind. Ein bestimmtes Kompetenzniveau einzelner Personen muss jedoch nicht garantiert werden.  
02.08.2025Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck und GovernanceEs gelten die Pflichten für Anbieter von KI-Modellen mit allgemeinem Verwendungszweck, also insbesondere für sogenannte General-Purpose-AI-Modelle. Diese betreffen u.a. die technische Dokumentation, Informationen für nachgelagerte Anbieter sowie die Einhaltung des Urheberrechts der EU. Für Modelle mit systemischem Risiko gelten zusätzliche Verpflichtungen. Bis dahin mussten die Mitgliedstaaten zudem nationale zuständige Behörden benennen und nationale Sanktionsregelungen erlassen. Auf Unionsebene waren die vorgesehenen Governance-Strukturen, insbesondere das Europäische Gremium für Künstliche Intelligenz, das wissenschaftliche Gremium und das Beratungsforum, einzurichten.  
02.08.2026Anwendung der meisten übrigen Vorschriften der KI-VOGrundsätzlich wurden die meisten verbleibenden Vorschriften anwendbar. Für Transparenzpflichten ist insbesondere Art. 50 KI-VO relevant. Danach müssen Anbieter und Betreiber in bestimmten Konstellationen offenlegen, dass Personen mit einem KI-System interagieren oder dass Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Für synthetische Inhalte gilt dabei eine besondere Übergangsregelung für bereits auf dem Markt befindliche Systeme.  
02.12.2026Neue Verbote und Übergangsfrist für synthetische InhalteEs gelten zwei weitere Verbote. Erfasst sind KI-Systeme, die nicht einvernehmlich erstelltes intimes Material erzeugen oder manipulieren können, sowie KI-Systeme zur Erzeugung oder Manipulation von Material über sexuellen Missbrauch von Kindern. Das Verbot betrifft nicht pauschal jedes technisch hierzu fähige System. Maßgeblich sind die näheren Voraussetzungen des Art. 5 KI-VO (Verbotene Praktiken), insbesondere die Zweckbestimmung des Systems oder ein nach vernünftigem Ermessen absehbares und reproduzierbares Ergebnis bei fehlenden angemessenen Schutzvorkehrungen. Auch endet hier die Übergangsfrist für bestimmte Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen und bereits vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden. Sie müssen bis zu diesem Datum die Pflicht zur maschinenlesbaren Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 KI-VO erfüllen.  
02.08.2027KI-Reallabore in den MitgliedstaatenBis zu diesem Stichtag muss jeder Mitgliedstaat mindestens ein einsatzbereites KI-Reallabor eingerichtet haben. In diesen regulatorischen Testumgebungen sollen innovative KI-Systeme unter behördlicher Begleitung entwickelt, trainiert, getestet und validiert werden können, bevor sie in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.  
02.12.2027Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III KI-VOEs gelten jetzt die Vorgaben des Kapitels III Abschnitte 1 bis 3 KI-VO für KI-Systeme, die nach Art. 6 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang III als hochriskant eingestuft werden. Dies betrifft insbesondere bestimmte Systeme in Bereichen wie Biometrie, Bildung, Beschäftigung, Zugang zu wesentlichen privaten und öffentlichen Dienstleistungen, Strafverfolgung, Migration, Rechtspflege und demokratischen Prozessen. Betroffene Anbieter müssen dann insbesondere die Anforderungen an Risikomanagement, Datenqualität, technische Dokumentation, Protokollierung, Transparenz, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit erfüllen.  
02.08.2028Hochrisiko-KI-Systeme in regulierten ProduktenFür Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I gilt der spätere Stichtag 2. August 2028. Dabei handelt es sich insbesondere um KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts verwendet werden oder selbst ein solches Produkt darstellen. Voraussetzung ist, dass das Produkt unter die in Anhang I aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union fällt. Für Maschinenprodukte wurde zugleich ein sektorspezifischer Ansatz eingeführt. Die Maschinenverordnung wird von Anhang I Abschnitt A in Abschnitt B der KI-VO verschoben. Die betroffenen Systeme werden damit nicht vollständig ausgenommen, sondern unterliegen einem angepassten Zusammenspiel aus sektorspezifischer Regulierung und ausgewählten Vorschriften der KI-VO.  

Bei Fragen zu den Umsetzungspflichten der KI-Verordnung sprechen Sie uns gerne an.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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Tokens verstehen: So nutzen Sie den VARY.FY Token-Rechner

Tokens verstehen

So nutzen Sie den VARY.FY Token-Rechner

Künstliche Intelligenz rechnet nicht mit Wörtern, sondern mit Tokens. Wie viele Tokens ein Text erzeugt, entscheidet darüber, wie schnell ein Modell arbeitet und was eine Anfrage kostet. Mit unserem Token-Rechner sehen Sie beides auf einen Blick.

Der VARY.FY Token-Rechner ist unter https://varyfy.de/tokenrechner/ aufrufbar und steht zur freien Verfügung.

In drei Schritten zeigen wir Ihnen, wie das Werkzeug funktioniert.

Schritt 1: Text eingeben

Oben finden Sie das Eingabefeld. Tippen Sie Ihren eigenen Text hinein oder überschreiben Sie den Beispieltext. Wenn Sie schnell starten möchten, wählen Sie einen der Beispiel-Buttons, etwa eine DIN A4 Seite oder einen System-Prompt. Über den Schalter oben rechts wechseln Sie zwischen Deutsch und Englisch.

Direkt unter dem Feld sehen Sie sofort die wichtigsten Kennzahlen: Zeichen, Wörter und die geschätzte Anzahl an Tokens.

Schritt 2: Die passende Sektion öffnen

Alle Bereiche lassen sich einzeln auf und zuklappen, damit Sie sich auf das konzentrieren, was Sie gerade brauchen.

  • Tokenizer und Visualisierung: Hier wird Ihr Text farbig in einzelne Tokens zerlegt. So sehen Sie, dass lange deutsche Wörter in mehrere Teile zerfallen und dadurch mehr Tokens verbrauchen als kurze englische.
  • Vom Wort zur Zahl: Diese Sektion erklärt Schritt für Schritt, wie aus Text Mathematik wird, von der Tokenisierung über die Token-ID bis zum Zahlen-Vektor. Eine interaktive Tabelle übersetzt Ihren Text live in Zahlen.
  • Kostenrechner und Modellvergleich: Wählen Sie ein oder mehrere Modelle aus und vergleichen Sie die Kosten. Sie stellen ein, wie viele Anfragen pro Tag anfallen und wie sich Eingabe und Ausgabe verteilen.
  • Kosten über die Zeit: Ein Diagramm zeigt, wie sich die Kosten über zwölf Monate summieren. Bewegen Sie den Regler von einer Anfrage pro Tag nach oben und beobachten Sie, wie die Kurve steigt.

Schritt 3: Modelle und Preise vergleichen

Im Kostenrechner sind die aktuellen Modelle hinterlegt, von Anthropic über OpenAI und Google bis zu Moonshot und Mistral. Eine kleine Flagge zeigt das Herkunftsland. Das günstigste Modell für Ihre Auswahl wird automatisch hervorgehoben, sodass Sie auf einen Blick die wirtschaftlichste Option erkennen.

Gut zu wissen

Die Token-Zahl ist eine fundierte Schätzung und kein offizieller Wert eines bestimmten Anbieters. Für die Budgetplanung ist sie sehr gut geeignet. Für die centgenaue Abrechnung sollten Sie die offiziellen Werte des jeweiligen Anbieters heranziehen.

Fazit

Mit dem Token-Rechner verstehen Sie in wenigen Minuten, wie ein Sprachmodell Ihren Text verarbeitet und was der Einsatz kostet. Ein Sprachmodell ist im Kern ein mathematisches Modell, und genau dieses Verständnis ist die Grundlage für einen sicheren und wirtschaftlichen Einsatz. Wenn Sie KI rechtssicher nutzen möchten, begleitet VARY.FY Sie an der Schnittstelle von Technologie, Recht und Ethik.

Autor

Sascha Scheffler ist diplomierter Maschinenbauingenieur und Experte für digitale Transformation. Er ist zertifizierter Lean Administration Expert, hat einen Master in Business with AI (MBAI®) und ist AI Integration Expert.

Vereinbaren Sie jetzt Ihren Beratungstermin! https://varyfy.de/kontakt/

Interview: Chatbot-Manipulation und das GEMA vs OpenAI Verfahren oder wie provoziere ich einen Chatbot?

Sarah: Warum sind diese Manipulationstechniken überhaupt erfolgreich?

Sascha: Large Language Models haben eine fundamentale Eigenschaft. Sie sind darauf trainiert, hilfreich zu sein und den Kontext des Nutzers zu berücksichtigen. Dies führt zu einem inhärenten Spannungsfeld. Kontextsensitivität ermöglicht einerseits relevante Antworten, birgt andererseits aber Missbrauchspotenzial durch Kontextänderung. Instruktionsbefolgung führt zu nützlicher Assistenz, kann aber auch zur Befolgung schädlicher Anweisungen führen. Und Rollenübernahme ermöglicht kreative Anwendungen, kann aber auch zur Umgehung von Sicherheitsregeln genutzt werden.


  1. vgl. https://arxiv.org/abs/2308.03825 ↩︎
  2. vgl. https://academy.openai.com/public/clubs/work-users-ynjqu/resources/custom-gpts ↩︎
  3. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/openai/concepts/advanced-prompt-engineering?view=foundry-classic ↩︎
  4. vgl. https://huggingface.co/blog/rlhf ↩︎
  5. vgl. https://learn.microsoft.com/de-de/azure/ai-services/content-safety/concepts/protected-material?tabs=text ↩︎
  6. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/responsible-ai/openai/customer-copyright-commitment?view=foundry-classic ↩︎


AUTOREN


Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.


Sascha Scheffler ist diplomierter Maschinenbauingenieur und Experte für digitale Transformation. Er ist zertifizierter Lean Administration Expert, hat einen Master in Business with AI (MBAI®) und ist derzeit in Ausbildung zum AI Integration Expert.

KI-Output = Urheberrechtsverletzung? GEMA vs. Open AI

In diesem Zusammenhang hatte die GEMA seit 2024 im Impressum ihrer Webseite einen Nutzungsvorbehalt zum sogenannten Text und Data Mining2, die automatisierte Analyse großer Mengen digitaler Daten, um Muster, Zusammenhänge und neue Erkenntnisse zu gewinnen, für die in ihrem Repertoire enthaltenen Werke aufgenommen.


  1. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php ↩︎
  2. vgl. § 44b UrhG ↩︎
  3. Vgl. § 14 UrhG ↩︎
  4. vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). ↩︎
  5. LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 Rn 183 ↩︎
  6. Vgl. § 44b UrhG ↩︎
  7. Vgl. § 60 d UrhG ↩︎
  8. LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 Rn 172 ↩︎
  9. Carlini et al. 2021, a.a.O., Anlage K 23.1, S. 2634: „[We] find that over 600 of [the examined samples] are verbatim samples from the [model]-2 training data (confirmed in collaboration with the creators of [model]-2) ↩︎
  10. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/digitales/openai-gema-songtexte-100.html ↩︎

Federated Learning

Neben der Zweckbindung ist im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Integrität und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Datenverarbeitung muss daher unter anderem eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Weiterhin ist der sogenannte Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein, d. h. es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, zur Erreichung des zugrundliegenden Zwecks erforderlich sind.

Bei Interesse, Fragen und Austausch zu dem Thema oder wenn das für Ihr KI-Modell als Lösung interessant ist, kommen Sie gerne auf uns zu und melden sich hier.

  1. vgl. How much data from the public Internet is used for training LLMs? | by Michael Humor | GoPenAI ↩︎
  2. s. https://www.edps.europa.eu/system/files/2025-06/techdispatch_federated-learning_en.pdf ↩︎
  3. vgl. https://arxiv.org/abs/2103.07853 ↩︎

Der Data Act und seine Auswirkungen auf die Windenergie

Pflichten für Hersteller

Umfang der bereitzustellenden Daten 

Der Umfang ergibt sich aus Art. 2 Abs. 17 Data Act:

Das Zugangsrecht umfasst bei der Nutzung erstellte Daten, sowohl personenbezogene als auch nicht personenbezogene Daten. 

Datenschutzrechtliche Vorgaben

Beim Zugang zu personenbezogenen Daten gelten vorrangig die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Der Nutzer benötigt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Personenbezogene Daten Dritter können aus Sicht eines Unternehmens auch die eigenen Beschäftigten betreffen. Eine Lösung kann die Anonymisierung bieten, da anonymisierte Daten vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommen sind. 

Praxisbeispiel: Betriebsführer und Vergleichsanlagen

Verwaltet ein Betriebsführer Windenergieanlagen verschiedener Betreiber, darf er nicht ohne Weiteres alle Anlagendaten nutzen – etwa für sogenannte Ausfallberechnungen gegenüber Versicherungen. 

Bei einem Anlagenausfall zahlt die Versicherung den entgangenen Ertrag auf Basis der theoretisch möglichen Stromproduktion. Diese wird anhand von Vergleichsanlagen berechnet – also Anlagen desselben Herstellers und Typs in vergleichbarer Umgebung (z. B. im rheinhessischen Bergland). Gehören diese Anlagen unterschiedlichen Betreibern, greift der Data Act. Eine Nutzung dieser Daten erfordert dann beispielsweise eine vertragliche Grundlage. 

Behörden können Unternehmen unter bestimmten außergewöhnlichen Voraussetzungen, etwa bei Naturkatastrophen oder akuter Energieknappheit, verpflichten, bestimmte Daten herauszugeben. Voraussetzung ist, dass diese Daten dringend zur Bewältigung der Notlage benötigt werden und nicht anders beschaffbar sind. 

Bereitstellung und Ablehnungsfristen 

Die Daten sind grundsätzlich unverzüglich bereitzustellen. Um den Aufwand zu minimieren, sind technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen zu berücksichtigen. „Bereitstellen“ bedeutet nicht zwingend Übermittlung – eine sogenannte In-situ-Bereitstellung direkt am vernetzten Produkt genügt. 

Unternehmen können ein behördliches Datenverlangen ablehnen, müssen dies jedoch unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang tun. In allen anderen Fällen außergewöhnlicher Notwendigkeit beträgt die Ablehnungsfrist 30 Arbeitstage. 

Um sogenannte „Lock-in-Effekte“ zu verhindern – also die Bindung an einen Anbieter, weil ein Wechsel zu kompliziert, zu teuer oder mit Datenverlust verbunden wäre -, verpflichtet der Data Act, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten, technische und vertragliche Hürden abzubauen. 

Der „Umzug“ eigener Daten von einem Cloud-Service zu einem anderen soll einfacher und unkomplizierter werden. Anbieter müssen den Wechsel innerhalb von maximal 30 Tagen ermöglichen. Vertragsklauseln, die einen Wechsel behindern, sind unwirksam. 

Der Data Act stärkt damit die Datensouveränität und ermöglicht die nahtlose Fortführung der eigenen Datenhistorie bei einem neuen Anbieter. 

Beispiel: Betreiber cloudbasierter Asset-Management- und SCADA-Software sollen künftig leichter den Anbieter wechseln können.

Ein zentrales Anliegen des Data Acts ist der Schutz von Geschäftsgeheimnissen und vertraulichen Informationen, insbesondere wenn Unternehmen verpflichtet werden, solche Daten an Nutzer oder Dritte weiterzugeben. Der Data Act erkennt dieses Schutzbedürfnis ausdrücklich an. 

Unternehmen, die Daten bereitstellen müssen, sind nicht verpflichtet, Geschäftsgeheimnisse oder vertrauliche Informationen preiszugeben, sofern keine angemessenen Schutzmaßnahmen getroffen werden (Art. 4 Abs. 6, Art. 8 Abs. 6). 

Das bedeutet: 

  • Der Datenempfänger muss geeignete Maßnahmen zum Schutz der erhaltenen Geschäftsgeheimnisse treffen. 
  • Es dürfen keine Daten weitergegeben werden, wenn dies mit einem unvertretbaren Risiko für die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen verbunden wäre. 

Die Parteien können vertraglich festlegen, wie Geschäftsgeheimnisse geschützt werden – etwa über: 

  • Vertraulichkeitsvereinbarungen (NDAs) 
  • Beschränkungen der Nutzung und Weitergabe 
  • Technische Zugriffsbeschränkungen 

Der Data Act sieht vor, dass Empfänger von Daten, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, diese nicht für eigene Zwecke außerhalb der vereinbarten Nutzung verwenden dürfen. 

Wenn trotz aller Maßnahmen ein unvertretbares Risiko für die Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen besteht, können Unternehmen die Herausgabe verweigern.

Befürchtet ein Windturbinen-Hersteller, dass durch die Herausgabe von Sensordaten an Betreiber oder Dritte sensible Informationen – etwa zu Algorithmen, Betriebsstrategien oder Wartungsprozessen – offengelegt werden, kann er Schutzmaßnahmen verlangen. Erst wenn diese vereinbart und umgesetzt sind, muss er die Daten bereitstellen. Kommt es dennoch zu einem unvertretbaren Risiko, kann die Herausgabe abgelehnt werden.

Der Data Act stellt einen Paradigmenwechsel dar. Er versucht, die enorme wirtschaftliche Kraft, die in den Daten des Internets der Dinge steckt, für alle nutzbar zu machen, während er gleichzeitig die Grundrechte des Datenschutzes wahren will. Dieses Spannungsfeld zwischen Öffnung und Schutz wird Hersteller und Anwender in den kommenden Jahren intensiv beschäftigen. 

Für Betreiber und Betriebsführer von Windenergieanlagen ist dies ein echter Gewinn: Kein Betteln mehr um Daten. Der Data Act liefert den rechtlichen Hebel zur Daten-Demokratisierung. 

Die entscheidende Frage für Unternehmen wird nun sein: Wie werden die Kompetenzen und die technische Infrastruktur aufgebaut, um aus dieser neuen Datenflut nicht nur Compliance-Pflichten, sondern echte Wettbewerbsvorteile zu generieren?

KI-KOMPETENZ

AI LITERACY – Eine Einführung in den Begriff und seine gesetzliche Verankerung im AI Act

  • Bereitstellung von Ressourcen (Personal, Infrastruktur, Technologie)
  • Sicherstellung der Kompetenz der Beschäftigten
  • Bewusstseinsbildung zur KI-Politik und individuellen Rollen

Ein Ansatz könnte in drei Kompetenzstufen liegen, bei denen zwischen Grundverständnis, fortgeschrittene Kenntnisse und toolspezifische Kompetenzen unterschieden wird.