Schadensersatz bei Datenpanne im Bewerbungsverfahren

BGH: Kontrollverlust mit konkreter Folge

Der sogenannte Kontrollverlust über personenbezogene Daten ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen, z.B, wenn Steuerunterlagen an einen falschen Empfänger versandt werden[i] oder im Fall einer verspäteten Auskunft[ii]. Im Kern geht es um die Frage, ob daraus ein Schadensersatzanspruch der betroffenen Person folgen kann.

Übermittelt ein Unternehmen versehentlich Informationen aus einem laufenden Bewerbungsverfahren an einen unbeteiligten Dritten und nimmt dieser die Informationen zur Kenntnis, kann dies einen ersatzfähigen immateriellen Schaden des Bewerbers begründen. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 23. Juni 2026[iii].

Im Streitfall versandte das Unternehmen über die Plattform XING versehentlich eine Nachricht mit personenbezogenen Daten des Klägers an einen Dritten. Dieser hatte zuvor gemeinsam mit dem Kläger in demselben Unternehmen gearbeitet. Die fehlgeleitete Nachricht enthielt nicht nur die Information über die Bewerbung des Klägers, sondern auch Angaben zu dessen Gehaltsvorstellungen und zur angebotenen Vergütung:

„Lieber Herr K[Nachname des Klägers], ich hoffe es geht Ihnen gut! Unser Leiter – Herr R[…] – findet ihr Händler Profil sehr interessant. Jedoch können wir Ihre Gehaltsvorstellungen nicht erfüllen. Er kann 80k + variable Vergütung anbieten. Wäre das unter diesen Gesichtspunkten weiterhin für Sie interessant? Ich freue mich von Ihnen zu hören und wünsche Ihnen einen guten Start in den Dienstag. Viele Grüße, I[…] J[…]“

Der Empfänger leitete diese Nachricht an den Kläger weiter und fragte ab, ob sie für ihn bestimmt war und ob er auf Stellensuche sei. Der Kläger befürchtete dabei, dass dieser die Informationen ebenso weitergeben oder daraus einen Wettbewerbsvorteil ziehen könnte. Er verlangte deshalb von dem Unternehmen, bei dem er sich beworben hatte, Schadensersatz und Unterlassung. Besonders belastend war für er, dass ein Dritter aus derselben Branche nun nicht nur von seiner Bewerbung wusste, sondern auch Kenntnis von seiner Gehaltsforderung und der aus seiner Sicht nachteiligen Verhandlungsposition hatte.

Der BGH bejahte einen immateriellen Schaden dem Grunde nach. Maßgeblich ist Art. 82 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Die Vorschrift kennt keine Erheblichkeitsschwelle, d.h. ein Schaden muss nicht besonders schwer wiegen. Die betroffene Person muss jedoch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihr tatsächlich ein immaterieller Schaden entstanden ist. Entscheidend ist nicht allein der Datenschutzverstoß, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die betroffene Person. Dies zeigt sich insbesondere in der Kontaktaufnahme durch den unbefugten Empfänger.

Kontrollverlust braucht einen belegbaren Effekt

Die fehlerhafte Übermittlung der Nachricht stellte eine Datenschutzverletzung dar. Für einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO muss die betroffene Person, hier der Bewerber, jedoch darlegen und beweisen, dass sie einen immateriellen Schaden erlitten hat. Dies kann ein Verlust der Kontrolle über personenbezogene Daten sein. Nach der Auffassung des BGH, muss die unbefugte Übermittlung im konkret eine nachteilige Auswirkung für die betroffene Person haben. Weder eine abstrakte Gefahr noch die bloße Behauptung einer Beeinträchtigung genügen. Eine besondere Erheblichkeitsschwelle besteht allerdings nicht.

Im konkreten Fall waren diese Voraussetzungen jedoch erfüllt. Der irrtümlich angeschriebene Dritte nahm die Nachricht zur Kenntnis und kontaktierte den Kläger wegen dessen Bewerbung. Damit blieb die unbefugte Übermittlung nicht folgenlos. Die Daten hatten den vorgesehenen Empfängerkreis verlassen und eine konkrete Reaktion ausgelöst.

Auch die Sorge vor einer missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten kann nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO einen immateriellen Schaden begründen. Sie muss jedoch nachvollziehbar sein und sich als tatsächliche Beeinträchtigung der betroffenen Person darstellen. Im vorliegenden Fall war der Empfänger in derselben Branche tätig und wusste nun von der Bewerbung des Klägers. Seine Rückfrage machte den Kontrollverlust für den Kläger konkret erfahrbar.

Die Entscheidung wird besonders anschaulich, wenn man den Inhalt der Nachricht berücksichtigt. Offenbart wurden nicht lediglich Kontaktdaten oder die abstrakte Tatsache einer Bewerbung. Der Dritte erhielt konkrete Informationen über die berufliche Neuorientierung des Klägers, seine Gehaltsvorstellungen und das Gegenangebot des potenziellen Arbeitgebers. Gerade diese Kombination machte den Kontrollverlust für den Kläger spürbar.

Unterlassung erfordert mehr als einen Fehler

Der Unterlassungsanspruch hingegeben scheiterte. Die DSGVO enthält selbst keinen eigenständigen Anspruch, mit dem eine betroffene Person künftige rechtswidrige Verarbeitungen vorsorglich untersagen lassen kann, soweit sie nicht zugleich die Löschung der betreffenden Daten verlangt.

Ein Anspruch nach nationalem Recht kann dennoch in Betracht kommen, insbesondere § 1004 Abs. 1 S. 2, § 823 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Verbindung mit Artitkel 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 6 DSGVO. Voraussetzung ist jedoch stets eine Wiederholungsgefahr.

Nach einem bereits begangenen Verstoß spricht grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung für das Bestehen einer Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann jedoch unter strengen Voraussetzungen widerlegt werden. Hier sah der BGH eine einmalige Sondersituation. Die beanstandete Nachricht stand in einem konkreten Bewerbungsverfahren, das inzwischen beendet war. Deshalb bestand keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass sich eine vergleichbare Verletzung gegenüber dem Kläger wiederholen würde.

Höhe des Schadens

Über die Höhe des immateriellen Schadensersatzes entschied der BGH dagegen nicht abschließend. Er verwies den Rechtsstreit insoweit an das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Frankfurt/Main) zurück, was die Höhe des Schadensersatzes zu bestimmen hat.

Fazit

Ein fehlgeleiteter Datensatz oder eine versehentlich versandte Nachricht löst nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch aus. Erreichen die Informationen jedoch einen unbefugten Dritten und hat dies konkrete nachteilige Folgen für die betroffene Person, kann ein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz bestehen. Unternehmen müssen Ihre Prozesse im Bewerbungsprozess im Griff haben. Berechtigungskonzepte, aber auch Empfängerprüfungen, Freigaben und Meldewege müssen zuverlässig funktionieren.Eine Datenpanne endet nicht immer mit einem Klick auf „Zurückrufen“.

AUTOR

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.


[i] Europäischer Gerichtshof (EuGH) v. 20.06.2024 – C-590/22 PS

[ii] Bundesarbeitsgericht (BAG): Urt. v. 20.02.2025, Az.: 8 AZR 61/24

[iii] BGH, Urt. v. 23.06.2026, Az. VI ZR 97/22

„DSGVO-Hopper“ und die Grenzen der Betroffenenrechte

Wann ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ausnahmsweise als missbräuchlich bewertet werden kann

Ein Nutzer meldet sich für einen Newsletter an. Kurz darauf verlangt er umfassende Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wird die Auskunft verweigert oder aus Sicht des Betroffenen nicht vollständig beziehungsweise nicht fristgerecht erteilt, folgt eine Schadensersatzforderung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – teils in erheblicher Höhe.

Für solche Konstellationen hat sich umgangssprachlich der Begriff „DSGVO-Hopping“ oder „DSGVO-Hopper“ etabliert. Gemeint sind Fälle, in denen Betroffene gezielt Datenverarbeitungen provozieren, um anschließend Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend zu machen.

Das Amtsgericht (AG) Arnsberg hatte sich mit genau einer solchen Konstellation zu befassen. Seine Entscheidung zeigt: Betroffenenrechte sind zentral für den Datenschutz. Sie dürfen aber nicht dazu instrumentalisiert werden, künstlich Schadensersatzansprüche zu erzeugen.

Der Fall vor dem AG Arnsberg

In dem Verfahren vor dem AG Arnsberg, Az. 42 C 434/23, stritten ein familiengeführtes Optikunternehmen und ein in Wien wohnhafter Newsletter-Abonnent.

Das betroffene Unternehmen betreibt Filialen vor allem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Der Onlineversand beschränkt sich auf Deutschland. Über seinen Newsletter informiert das Unternehmen über Sonderaktionen und Rabatte in seinen Filialen. Am 13. März 2023 meldete sich der Beklagte für den Newsletter an. Für die Anmeldung war lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Der Beklagte gab jedoch zusätzlich seinen Vor- und Nachnamen an. Wenig später, am 29. März 2023, verlangte er per Fax umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dabei verwendete er einen Briefkopf mit vollständiger Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit der Begründung, das Ersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Es verwies unter anderem auf öffentlich zugängliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster des Beklagten:

Newsletter-Anmeldung ►Auskunftsverlangen ►anschließende Geltendmachung von Schadensersatz.

Der Betroffene forderte daraufhin unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 € wegen eines behaupteten Kontrollverlusts und emotionalen Ungemachs. Das Unternehmen erhob zunächst eine negative Feststellungsklage. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Auskunft und Schadensersatz erhoben hatte, erklärten die Parteien die ursprüngliche Klage übereinstimmend für erledigt. Die Widerklage blieb ohne Erfolg.

Auskunftsansprüche sind weitreichend – aber nicht grenzenlos

Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen einen umfassenden Auskunftsanspruch. Sie können insbesondere erfahren,

  • ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  • welche Daten verarbeitet werden,
  • zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt,
  • welche Empfänger Daten erhalten haben oder erhalten sollen und
  • wie lange die Daten gespeichert werden.

Der Anspruch dient einem klaren Zweck. Betroffene sollen nachvollziehen können, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Erst diese Transparenz ermöglicht es ihnen, weitere Rechte wirksam wahrzunehmen, etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Allerdings erlaubt Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO Verantwortlichen, bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen tätig zu werden. Sie können entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung des Antrags verweigern. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, trägt jedoch der Verantwortliche. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Ein bloßer Verdacht, eine betroffene Person könne taktisch handeln oder später Schadensersatz verlangen, genügt nicht.

Auch der erste Auskunftsantrag kann exzessiv sein

Das AG Arnsberg stützte seine Entscheidung auf die im Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C‑526/24. Danach kann auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen exzessiv sein. Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Person wiederholt Anträge stellt. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Somit kann ein missbräuchliches Verhalten nahe liegen, wenn zwei Elemente zusammentreffen:

Objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Berufung auf die DSGVO deren Zweck nicht erreicht wird, und eine missbräuchliche Absicht, sich durch künstlich geschaffene Voraussetzungen einen Vorteil zu verschaffen – etwa einen Schadensersatzanspruch.

Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Auskunft tatsächlich benötigt, um die Verarbeitung ihrer Daten zu verstehen und ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen. Wird der Auskunftsanspruch dagegen vor allem dazu eingesetzt, eine Grundlage für Zahlungsforderungen zu schaffen, kann die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung überschritten sein.

Anknüpfungspunkte im konkreten Fall

Das Amtsgericht nahm keine isolierte Betrachtung einzelner Umstände vor. Ausschlaggebend war vielmehr eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtschau für eine missbräuchliche Motivation sprachen.

Freiwillige Preisgabe zusätzlicher Daten

Für die Newsletter-Anmeldung genügte eine E-Mail-Adresse. Der Beklagte gab zusätzlich seinen vollständigen Namen an. Auch sein späteres Auskunftsersuchen enthielt per Fax mehr Angaben als erforderlich, nämlich seine vollständige Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer.

Das Gericht wertete dies als widersprüchlich zu der späteren Darstellung, der Beklagte sei besonders datensensibel und leide durch den vermeintlichen Kontrollverlust über seine Daten unter Sorgen, Ängsten und emotionalem Ungemach.

Allein die freiwillige Angabe zusätzlicher Daten begründet selbstverständlich keinen Rechtsmissbrauch. Im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen durfte sie jedoch als Indiz berücksichtigt werden.

Der kurze Zeitraum zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen

Zwischen Newsletter-Anmeldung und Auskunftsverlangen lag nach der Würdigung des Gerichts ein Zeitraum von lediglich neun Tagen.

Das AG Arnsberg sah darin einen weiteren Anknüpfungspunkt. Es bezweifelte, dass in diesem frühen Stadium ein ernsthaftes Interesse daran bestanden habe, die konkrete Datenverarbeitung des Unternehmens zu überprüfen. Gerade bei einem Newsletter, für dessen Anmeldung nur wenige Daten erhoben werden, kann ein sehr zeitnahes Auskunftsersuchen den Verdacht begründen, dass es weniger um Transparenz als um die Vorbereitung weiterer Ansprüche geht.

Auch hier gilt: Ein rasch gestelltes Auskunftsersuchen ist nicht automatisch missbräuchlich. Die DSGVO kennt keine Mindestwartezeit. Der zeitliche Abstand kann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant sein.

Kein nachvollziehbares Interesse am Newsletter

Der Beklagte wohnte in Wien. Das Unternehmen informierte mit seinem Newsletter über Rabattaktionen in Filialen in Nordrhein-Westfalen; der Onlineversand war auf Deutschland beschränkt.

Der Beklagte erklärte, er halte sich regelmäßig in Deutschland auf, unter anderem bei Freunden in Düsseldorf. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch nicht ausreichend belegt. Darüber hinaus bezweifelte es, dass eine in Nordrhein-Westfalen rabattiert erworbene Brille für eine in Wien wohnhafte Person wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Insbesondere bei Gewährleistungsfällen und Nachjustierungen sei die räumliche Distanz erheblich.

Damit konnte das Gericht kein plausibles persönliches Interesse des Beklagten an gerade diesem Newsletter feststellen.

Öffentliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster

Das Unternehmen hatte sich außerdem auf öffentlich zugängliche Informationen aus Blogs, Foren und anwaltlichen Veröffentlichungen berufen. Danach sollte der Beklagte in vergleichbaren Fällen nach einem wiederkehrenden Muster vorgehen: Anmeldung für Newsletter, Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO und anschließende Forderung von Schadensersatz.

Solche Internetinformationen sind für sich genommen kein sicherer Beweis. Das AG Arnsberg hat sie daher nicht isoliert verwertet. Es hielt sie aber für berücksichtigungsfähig, weil weitere konkrete Indizien für eine missbräuchliche Absicht vorlagen. Zusätzlich wertete das Gericht, dass der Beklagte trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht erschien und sein Prozessbevollmächtigter die Fragen zum persönlichen Interesse am Newsletter nur eingeschränkt beantworten konnte.

Keine Auskunft – und auch kein Schadensersatz

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO verweigern durfte. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bestand daher im konkreten Fall nicht.

Auch der geltend gemachte Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag bereits kein Datenschutzverstoß vor, weil die Auskunftsverweigerung berechtigt gewesen sei.

Das Gericht führte zudem aus, dass der behauptete Kontrollverlust und die Unsicherheit über die Datenverarbeitung jedenfalls maßgeblich durch das Verhalten des Beklagten selbst ausgelöst worden seien. Damit fehle es an einem ersatzfähigen, durch einen DSGVO-Verstoß verursachten Schaden.

Die Widerklage wurde insgesamt abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vorabentscheidungsverfahrens. Das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig, so dass der Beklagte noch Berufung einlegen kann.

Was Unternehmen mitnehmen sollten

Die Entscheidung ist kein Freifahrtschein, Auskunftsersuchen bei einem bloßen Missbrauchsverdacht abzulehnen. Gerade weil Art. 15 DSGVO eine zentrale Betroffenenrechtsnorm ist, bleibt eine pauschale oder vorschnelle Ablehnung riskant.

HandlungsempfehlungBedeutung
Einzelfall sorgfältig prüfenDie Annahme eines Missbrauchs setzt belastbare, konkrete Indizien voraus. Allgemeine Vermutungen reichen nicht.
Gesamtwürdigung dokumentierenRelevant können etwa der Anlass der Datenerhebung, der zeitliche Ablauf, die freiwillige Datenangabe, das erkennbare Interesse an der Leistung und weitere objektive Umstände sein.
Öffentliche Informationen nur ergänzend nutzenBerichte aus dem Internet sollten nie die alleinige Grundlage einer Ablehnung sein. Sie können nur zusammen mit weiteren Tatsachen Bedeutung gewinnen.
Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO beachtenAuskunftsersuchen sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu beantworten.
Ablehnung nachvollziehbar begründenWird ein Antrag nicht bearbeitet, sind die Gründe sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs mitzuteilen, Art. 12 Abs. 4 DSGVO.
Keine „Negativ-Auskunft“ mit einer Missbrauchsablehnung verwechselnSind keine personenbezogenen Daten vorhanden, ist dies grundsätzlich mitzuteilen. Das ist rechtlich etwas anderes als die Ablehnung eines exzessiven oder offenkundig unbegründeten Antrags.

Fazit

Das Urteil des AG Arnsberg verdeutlicht, dass die DSGVO kein Instrument zur gezielten Generierung von Schadensersatzforderungen ist. Betroffenenrechte dienen der Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten – nicht der künstlichen Herstellung einer Anspruchslage.

Gleichzeitig bleibt die Hürde für eine Ablehnung hoch. Unternehmen müssen konkrete Tatsachen darlegen können, aus denen sich ein missbräuchliches Vorgehen ergibt. Entscheidend ist immer die sorgfältige Würdigung des Einzelfalls.

Für die Praxis bedeutet das: Auskunftsersuchen sollten ernst genommen, fristgerecht bearbeitet und sauber dokumentiert werden. Wenn sich jedoch mehrere belastbare Indizien für ein systematisches und sachfremdes Vorgehen verdichten, kann Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO eine rechtmäßige Grundlage bieten, die Auskunft zu verweigern.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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Unsere Takeaways vom Data Protection Day 2026 in Brüssel

AUTOREN

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

Datenschutz als Todesurteil? Wenn Schweigen Leben kostet – über die Grenzen des Datenschutzes bei drohender Gewalt

Sachverhalt


Führungszeugnisse werden nur auf Antrag der betroffenen Person oder bei gesetzlich geregelten Pflichten (z. B. Arbeit mit Kindern) ausgestellt.

Eine Weitergabe strafrechtlicher Daten an Dritte, wie hier die gefährdete Partnerin, käme möglicherweise nach folgenden Gesetzesvorgaben in Betracht:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für das Leben der betroffenen Person […] wesentlich ist, zu schützen.“

Erwägungsgrund 46 DSGVO

Die Polizeigesetze der Länder (z. B. § 8 PolG NRW, Art. 11 BayPAG) ermächtigen zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Information gefährdeter Personen, Platzverweise oder Kontaktverbot sowie die Ingewahrsamnahme bei unmittelbarer Gefahr.

Die Polizeidienstvorschriften (PDV) und Leitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt betonen ebenfalls die proaktive Gefahrenabwehr.

Der Hausarzt in diesem Fall hat die Polizei informiert. Das wirft die Frage der Schweigepflicht auf.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sanktioniert die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Aber bei drohender erheblicher Gefahr für Leib oder Leben darf die Schweigepflicht durchbrochen werden. Dies geht aus § 34 StGB zu den Notstandsregelungen hervor. Außerdem gibt es sogar Offenbarungspflichten bei Kenntnis bestimmter Straftaten2.

Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei konkreter Gefahr für Leib und Leben Dritter eine Offenbarung zulässig ist.

Deutsche Gerichte haben wiederholt betont, dass das Recht auf Leben staatliche Schutzpflichten begründet, die auch präventive Maßnahmen umfassen3. Behörden müssen bei erkennbaren Gefährdungslagen aktiv werden und dürfen sich nicht auf formale Hürden zurückziehen. Die Polizei darf und muss potentielle Opfer über konkrete Gefahren informieren, wenn anders kein wirksamer Schutz möglich ist.


Die ernüchternde Antwort: Nicht sicher. Obwohl die Rechtslage in Deutschland ausreichende Handhabe bietet, gibt es erhebliche Defizite in der Praxis:

Behördenmitarbeiter fürchten oft Datenschutzverstöße und dienstrechtliche Konsequenzen, Regressansprüche bei Fehleinschätzungen oder eine mediale Skandalisierung.

Im Zweifel wird in der Folge geschwiegen, selbst wenn Leben oder körperliche Unversehrheit auf dem Spiel steht.


Es braucht explizite gesetzliche Vorgaben, dass und unter welchen Voraussetzungen Behörden potentielle Opfer warnen müssen, um den Beschäftigten Sicherheit zu geben und Informationspflichten bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. Verurteilung wegen schwerer Gewalt gegen frühere Partner:innen). Eine standardisierte Risikoeinschätzung mit konkreten Schwellenwerten und Dokumentationspflichten für Gefährdungseinschätzungen wären mit Sicherheit ebenfalls sinnvoll.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss konsequent zu Ende gedacht werden. Was ist weniger einschneidend?

  • Die Information einer gefährdeten Person über die strafrechtliche Vergangenheit ihres Partners (begrenzte Offenbarung spezifischer Daten an konkrete Person)
  • Vergewaltigung, schwere Körperverletzung oder Tod (irreversible Verletzung fundamentaler Rechte)

Die Antwort ist offensichtlich.

Datenschutz ist kein Selbstzweck. Art. 1 Abs. 2 DSGVO formuliert:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Art. 1 Abs. 2 DSGVO

Das Recht auf Datenschutz ist ein Mittel, um andere Grundrechte zu schützen. Dazu gehören Würde, Freiheit und Sicherheit. Wenn Datenschutz zum Hindernis für den Schutz von Leben wird, läuft etwas fundamental falsch.


Der Fall N.D. gegen die Schweiz ist ein Weckruf. Er zeigt, dass ein formalistisches Verständnis von Datenschutz Leben kosten kann. Die Rechtslage ist ausreichend, das Problem liegt in der Praxis durch Übervorsicht und Risikoaversion. Diese Punkte führen dazu, dass rechtlich mögliche und gebotene Schutzmaßnahmen unterbleiben. Verhältnismäßigkeit muss ernst genommen werden. Das Persönlichkeitsrecht eines mehrfach gewalttätigen Straftäters kann niemals schwerer wiegen als das Leben einer konkreten gefährdeten Person.

Die eigentliche Frage ist nicht: „Dürfen wir warnen?“

Die Frage muss lauten: „Können wir es verantworten, zu schweigen?“

Nach dem Urteil des EGMR ist die Antwort klar: Nein.


AUTORIN


  1. https://hudoc.echr.coe.int/#{%22respondent%22:[%22CHE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-242530%22]} ↩︎
  2. s. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html ↩︎
  3. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html ↩︎

Federated Learning

Neben der Zweckbindung ist im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Integrität und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Datenverarbeitung muss daher unter anderem eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Weiterhin ist der sogenannte Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein, d. h. es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, zur Erreichung des zugrundliegenden Zwecks erforderlich sind.

Bei Interesse, Fragen und Austausch zu dem Thema oder wenn das für Ihr KI-Modell als Lösung interessant ist, kommen Sie gerne auf uns zu und melden sich hier.

  1. vgl. How much data from the public Internet is used for training LLMs? | by Michael Humor | GoPenAI ↩︎
  2. s. https://www.edps.europa.eu/system/files/2025-06/techdispatch_federated-learning_en.pdf ↩︎
  3. vgl. https://arxiv.org/abs/2103.07853 ↩︎