AI-Leadership als Schlüsselqualifikation

AI-Leadership als Schlüsselqualifikation

KI-Kompetenz ist Pflicht, KI zu führen ist mehr

Seit dem 2. Februar 2025 müssen Unternehmen, die KI-Systeme anbieten oder betreiben, die KI-Kompetenz ihres Personals fördern. Für die Geschäftsleitung ist das mehr als Compliance: AI-Leadership beschreibt die Führungs- und Steuerungskompetenz für den KI-Einsatz. Warum diese Kompetenz zur Schlüsselqualifikation wird, lesen Sie hier.

Der Begriff AI-Leadership ist gesetzlich nicht definiert. Gleichzeitig lassen sich aber eine Vielzahl von Weiterbildungsangeboten zu dem Thema im Internet finden, die Führungskräften versprechen sie „zu befähigen“, KI in Entscheidungsprozessen und der Zusammenarbeit mit Teams einzusetzen, KI-gestützte Strategien zu entwickeln und somit ihr Unternehmen zukunftssicher zu machen.  Das Gesetz kennt nur den Begriff der sogenannten KI-Kompetenz. So definiert Artikel 3 Nummer 56 KI-Verordnung die KI-Kompetenz als Fähigkeiten, Kenntnisse und das Verständnis, die es Anbietern, Betreibern und Betroffenen ermöglichen, KI-Systeme sachkundig einzusetzen und sich der Chancen und Risiken bewusst zu werden.

Artikel 4 der KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, nach besten Kräften sicherzustellen, dass ihr Personal und andere Personen, die in ihrem Auftrag mit dem Betrieb und der Nutzung von KI-Systemen befasst sind, über ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz verfügen ( https://varyfy.de/ki-kompetenz/).  Die Pflicht gilt seit dem 2. Februar 2025 und erfasst alle KI-Systeme, unabhängig von der Risikoklassifizierung.

Mit dem Digital Omnibus on AI (https://varyfy.de/der-digital-omnibus-on-ai-was-hat-sich-geaendert/) wurde dies nochmal angepasst. Wie Unternehmen KI-Kompetenz aufbauen, bleibt ihnen überlassen. Es gibt keine Zertifizierungspflicht und keinen vorgeschriebenen KI-Beauftragten. Sicher ist aber, dass die Schaffung von KI-Kompetenz Unternehmen ganzheitlich betrifft und damit auch die Geschäftsleitung betrifft.  

Steuerung in der Praxis

In der Praxis kommen Beschäftigte und Fachabteilungen auf Führungskräfte zu, um mit KI Prozesse zu verbessern und die Produktivität zu steigern. Steuert die Führungskraft nicht, droht Schatten-KI: nicht freigegebene Systeme werden trotzdem eingesetzt. Ebenso leicht gerät die Kostenkontrolle aus dem Blick. Führungskräfte sollten wissen, wie Anbieter von KI-Systemen abrechnen. Und sie müssen den konkreten Anwendungsfall kennen, um einzuschätzen, ob und welches KI-System oder KI-Modell zum Einsatz kommt.

Die Abrechnung der Anbieter folgt dabei selten einem einfachen Modell. Je nach System zahlen Unternehmen pro Nutzer, pro Abfrage oder nach Verbrauch der Rechenleistung. Wer die Kostenstruktur nicht kennt, kann weder Budgets planen noch erkennen, wann sich ein Einsatz wirtschaftlich lohnt.

Dazu gehört, die KI-Kompetenz der einzelnen Beschäftigten zu steuern. Wer in der Softwareentwicklung KI-Systeme nutzt, braucht anderes Fachwissen als Kolleginnen und Kollegen im Marketing oder im Personalbereich. Führungskräfte bauen Widerstände ab und nehmen das Personal mit.

Die Geschwindigkeit der technologischen Entwicklung verlangt zudem, dass Kompetenz kein einmaliges Projekt ist. Was heute als Standardwerkzeug gilt, kann morgen durch ein leistungsfähigeres Modell ersetzt sein. Führungskräfte, die KI steuern, müssen deshalb auch den Zeitpunkt der Nachschulung im Blick behalten.

Von AI- Literacy zu AI-Leadership

Das Beratungszentrum für Künstliche Intelligenz (BeKI) am Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung und die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung (BAköV) haben Handlungsleitlinien für die Umsetzung veröffentlicht (https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/CDR_CDR_251025_%C3%9Cbersicht_KI-Kompetenzaufbau_nach_AI_Act_Ma_BL_clean.pdf).

Empfohlen wird, die Schulung nach Zielgruppen zu differenzieren:

  • Anwenderinnen und Anwender lernen Nutzung, Risiken und ethisches Verständnis, technische Mitarbeitende Architektur, Sicherheit und Monitoring.
  • Führungskräfte bilden dabei eine eigene Gruppe mit eigenem Fokus: strategischer Einsatz, rechtliche Rahmenbedingungen, Verantwortlichkeiten, Vorbildfunktion.

Davon ausgehend, dass „AI-Leadership“ als die Führungs- und Steuerungskompetenz für den KI-Einsatz zu verstehen ist, erweitert dies letztlich die Definition von AI-Literacy bzw. KI-Kompetenz um die aktive Führungsdimension: Es reicht nicht, KI zu verstehen.

Für Führungskräfte bedeutet KI-Kompetenz weit mehr als reine Compliance.

Vom Nachweis zur Strategie

Die Steuerung braucht auch Nachweis. Die Leitlinien von BeKI und BAköV empfehlen, die durchgeführten Schulungen und zu dokumentieren, was Art, Umfang und Teilnehmer betrifft. Ein Zertifikat ist nicht erforderlich, ein internes Verzeichnis genügt. Regelmäßige Auffrischung gehört dazu, etwa bei Systemwechseln oder regulatorischen Änderungen.

Wer die Pflicht nicht ernst nimmt, riskiert mehr als einen verpassten Produktivitätsgewinn. Werden Beschäftigte nicht angemessen geschult, kann das bei Vorfällen, die auf mangelnde KI-Kompetenz zurückzuführen sind, zu rechtlichen Konsequenzen führen. Ein KI-Beauftragter ist nicht vorgeschrieben, kann aber als Multiplikator helfen, die Kompetenz im Unternehmen zu verankern.

Fazit

AI-Leadership kann somit als die Kompetenz verstanden werden, KI verantwortungsvoll im Unternehmen einzusetzen, ohne die eigene Wettbewerbsfähigkeit zu gefährden. Ein zentraler Baustein ist dabei die Entwicklung einer nachhaltigen KI-Strategie, die von der Unternehmensvision zur konkreten Roadmap führt. Diese Strategie zu tragen, verlangt mehr als Technikverständnis. AI-Leadership bedeutet, die richtigen Anwendungsfälle zu priorisieren, das Personal auf dem passenden Niveau zu schulen und die Verantwortung klar zu verteilen — und setzt dabei voraus, dass die Führungskräfte selbst über die nötige AI-Literacy verfügen. Wer die Möglichkeiten und Grenzen von KI versteht, erkennt, wo sie einen echten Vorteil bringt, und wo sie nur ein weiteres Werkzeug bleibt. Der regulatorische Mindeststandard ist gesetzt. Ob KI im Unternehmen ein Werkzeug bleibt oder zum Wettbewerbsvorteil wird, entscheidet die Führungskraft.

Autorin

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

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MCP-Server: unkalkulierbares Risiko oder praktische Helfer

MCP-Server: unkalkulierbares Risiko oder praktische Helfer

Einen praktischen Nutzen für Unternehmen haben KI-Systeme vor allem dann, wenn sie nicht isoliert im Chat arbeiten, sondern auf die relevanten Systeme und Informationen im Betrieb zugreifen können. Hierfür schafft das sogenannten Model Context Protocol (MCP)[1] eine technische Schnittstelle. Über MCP-Server und darauf aufbauende Konnektoren können KI-Systeme externe Anwendungen, Datenquellen und Dienste, wie Dokumentenablagen, E-Mail-Postfächer oder CRM-Systeme nutzen.

Beispielsweise kann ein KI-System wie Claude.ai über einen MCP-Server auf Microsoft SharePoint zugreifen. Der Vorteil liegt dann darin, dass Inhalte nicht mehr manuell in einen Chat kopiert werden müssen, sondern das KI-System bereitgestellte Informationen innerhalb seiner Berechtigungen suchen, auswerten und gegebenenfalls auch Aktionen in den angebundenen Systemen auslösen kann. Diese Automatisierung erhöht die Produktivität, allerdings auch die Anforderungen an Datenschutz, IT-Sicherheit und Governance.

MCP ist kein Sicherheitskonzept

Über einen MCP-Server können einem KI-System, abhängig von Tool-Funktionen und Berechtigungen, weitreichende Rechte einräumt werden. Dies kann das Erstellen, Ändern oder Löschen von Daten, das Versenden von Nachrichten, das Anpassen von Zugriffsrechten oder das Auslösen von Transaktionen umfassen.

Sie sollten daher nicht wie eine gewöhnliche, folgenarme Schnittstelle behandelt werden. Ein dokumentiertes Berechtigungskonzept, die restriktive Freigabe einzelner Tools, sichere Authentifizierung, nachvollziehbare Protokollierung und wirksame Kontrollen bei risikobehafteten Aktionen sind hier als Maßnahmen beispielhaft zu nennen. Schreib-, Lösch- und Freigaberechte sollten nur eingeräumt werden, soweit sie für den konkret freigegebenen Zweck erforderlich sind. Ein KI-System sollte allein auf die Daten und Funktionen zugreifen können, die es für seine Aufgabe tatsächlich benötigt. Die technische Durchsetzung darf sich nicht allein auf Systemanweisungen oder Prompts stützen. Begrenzungen müssen auch auf Ebene des MCP-Servers, der Tool-Definitionen, der Berechtigungen oder eines vorgeschalteten Policy-Gateways umgesetzt werden.

Kritisch wird es bei autonomem Handeln

Besonders risikoreich sind KI-Systeme, die agentisch handeln und gleichzeitig drei Fähigkeiten vereinen

  1. Sie verarbeiten nicht vertrauenswürdige externe Inhalte, etwa E-Mails, Webformulare oder Nutzereingaben.
  2. Sie haben Zugriff auf personenbezogene oder sonst sensible Daten, beispielsweise Personal-, Kunden-, Gesundheits- oder Finanzdaten.
  3. Sie können autonom zustandsändernde Handlungen ausführen, etwa E-Mails versenden, Daten ändern oder löschen, Zahlungen auslösen oder weitere Dienste beauftragen.

Treffen diese Voraussetzungen zusammen, sind zusätzliche technische und organisatorische Schutzmaßnahmen erforderlich (Siehe auch: https://varyfy.de/rule-of-two-dsgvo-leitplanken-fuer-ki-agenten/). Dazu gehören insbesondere verstärkte Authentifizierung, Eingabevalidierung, Schutz gegen Prompt-Injection-Angriffe, Anomalie-Erkennung und eine verpflichtende menschliche Freigabe kritischer Aktionen.

Prompt-Injection-Angriffe sind insbesondere bei der Verarbeitung nicht vertrauenswürdiger Inhalte ein spezifisches Risiko. Angreifer können Anweisungen in Dokumenten, E-Mails, Webseiten oder Tool-Ausgaben verstecken. Verarbeitet der KI-Assistent diese Inhalte, kann versucht werden, ihn zu unbefugten Tool-Aufrufen, zur Preisgabe vertraulicher Informationen oder zu unerwünschten Änderungen in angebundenen Systemen zu veranlassen. Deshalb müssen nicht nur Eingaben, sondern auch Tool-Ausgaben geprüft und risikoreiche Handlungen technisch abgesichert werden.

Menschliche Kontrolle muss wirksam sein

Nach Möglichkeit ist auch zu vermeiden, dass ein KI-System Personen bewertet, priorisiert oder Empfehlungen mit erheblicher Wirkung abgibt. Nach Art. 22 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind ausschließlich automatisierte Entscheidungen mit Rechtswirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung grundsätzlich unzulässig. Eine lediglich formale menschliche Beteiligung reicht hierbei nicht aus.

Das betrifft insbesondere HR-, Profiling-, Ranking-, Empfehlungs- und Auswahlprozesse. Ein KI-System kann etwa Bewerbende mit „lückenloser Berufserfahrung“ als besonders geeignet einstufen. Auch wenn die zugrunde liegenden Daten sachlich zutreffen, kann eine solche Bewertung mittelbar diskriminierend wirken: Erwerbsunterbrechungen können beispielsweise auf Elternzeit, Pflege von Angehörigen oder gesundheitliche Einschränkungen zurückgehen.

Wo KI-Ergebnisse entscheidungsrelevant sind, etwa bei der verbindlichen Entscheidung über Bewerbungen, Beschäftigte, Kundinnen und Kunden, Kreditwürdigkeit, Leistungen oder Sanktionen unmittelbar auslösen oder faktisch vorwegnehmen, muss eine fachkundige Person die Ergebnisse nachvollziehbar prüfen, eigenständig bewerten und letztlich final freigeben.

Im Beschäftigtenkontext ist zusätzlich die Mitbestimmung des Betriebsrats zu beachten

Die Einführung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, die Leistung oder das Verhalten der Beschäftigten zu überwachen, bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG der Mitbestimmung des Betriebsrats.

Datenschutz beginnt bei Transparenz und Datenflüssen

Werden personenbezogene Daten über Chatverläufe, Konnektoren oder angebundene Wissensquellen verarbeitet, greifen die Transparenz- und Betroffenenrechte der DSGVO. Verantwortliche müssen insbesondere nachvollziehen können, welche Daten verarbeitet werden, aus welcher Quelle sie stammen, wer darauf zugegriffen hat und in welche Systeme sie weitergegeben wurden. Dies ist Voraussetzung dafür, Auskunfts-, Berichtigungs-, Lösch-, Einschränkungs- und Widerspruchsrechte wirksam umzusetzen (Art. 15 bis 21 DSGVO).

Ein bloßes Unterdrücken einer Ausgabe genügt dabei nicht als Löschung.[2] Erforderlich sind belastbare Prozesse, die Daten auch in verbundenen Systemen, Protokollen und soweit technisch und rechtlich geboten Sicherungskopien berücksichtigen. Sinnvoll sind insbesondere zentrale Dateninventare[3], Audit-Logs[4], Datenversionierung[5], Zugriffsblockaden für gesperrte Datensätze sowie automatisierte Löschkaskaden[6].

Zusätzlich ist zu prüfen, ob Ein- und Ausgabedaten zum Training des eingesetzten Modells verwendet werden. Ist dies bei personenbezogenen Daten nicht deaktivierbar, bedarf es einer eigenständigen datenschutzrechtlichen Bewertung, einschließlich einer tragfähigen Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Bei Datenflüssen in Drittländer sind außerdem die Anforderungen der Art. 44 ff. DSGVO zu beachten.

Der Einsatzkontext entscheidet über Pflichten nach der KI-Verordnung

Für die Einordnung nach der Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung, KI-VO) kommt es nicht allein auf das zugrunde liegende Modell an. Maßgeblich ist vielmehr das konkrete KI-System einschließlich seiner Zweckbestimmung und seines Einsatzkontexts.

Eine über MCP angebundene Fachanwendung kann daher als eigenständiges, nachgelagertes KI-System zu bewerten sein. Fällt ihre Zweckbestimmung in einen Bereich des Anhangs III KI-VO, etwa Beschäftigung, Bildung oder Kreditwürdigkeit, kann grundsätzlich ein Hochrisiko-KI-System vorliegen (Art. 6 Abs. 2 i. V. m. Anhang III KI-VO).

Wer ein zunächst allgemein einsetzbares KI-System für einen solchen Zweck einsetzt und dadurch dessen Zweckbestimmung verändert, kann unter Umständen selbst zum Anbieter eines Hochrisiko-KI-Systems werden (Art. 25 Abs. 1 Buchst. c KI-VO). Dann sind insbesondere Anforderungen an Risikomanagement, technische Dokumentation, Protokollierung, menschliche Aufsicht, Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit zu prüfen (Art. 8 bis 15 KI-VO).

Fazit

Stufenweise vorgehen, technisch absichern

MCP eröffnet erhebliche Effizienzpotenziale. Das Protokoll ersetzt jedoch weder ein Sicherheitskonzept noch die erforderliche datenschutzrechtliche und regulatorische Einzelfallprüfung.

Unternehmen sollten vorab klären, zu welchem Zweck das KI-System eingesetzt wird, und die Zugriffsberechtigungen daran ausrichten. Ebenso ist festzulegen, welche Aufgaben das KI-System ausdrücklich nicht übernehmen darf.

Eine interne KI-Richtlinie sollte ausdrücklich regeln, wer MCP-Konnektoren freigeben darf, welche Server und Tools zulässig sind, wie Berechtigungen vergeben werden und wann menschliche Freigaben erforderlich sind , wann menschliche Freigaben erforderlich sind und wie die KI-Kompetenz der Beschäftigten sichergestellt wird. So lässt sich der Nutzen vernetzter KI-Agenten erschließen, ohne Kontrolle, Vertraulichkeit und rechtliche Verantwortlichkeit aus der Hand zu geben.

Autor

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.


[1] https://modelcontextprotocol.io/docs/2026-07-28/getting-started/intro

[2] DSK, Orientierungshilfe „Künstliche Intelligenz und Datenschutz“, Rn. 21–30; Art. 12 ff. DSGVO

[3] AEPD-Leitfaden (2026, S. 55): „Cataloguing and cataloguing data.“

[4] AEPD-Leitfaden (2026, S. 64): „Traceability, repeatability, accountability.“

[5] AEPD-Leitfaden (2026, S. 29): „Non-repeatable behavior […] requires strict control over the sources of information“

[6] AI AGENTS UNDER EU LAW (2026, S. 14): „Control in the execution of tools.“

Interview: Chatbot-Manipulation und das GEMA vs OpenAI Verfahren oder wie provoziere ich einen Chatbot?

Sarah: Warum sind diese Manipulationstechniken überhaupt erfolgreich?

Sascha: Large Language Models haben eine fundamentale Eigenschaft. Sie sind darauf trainiert, hilfreich zu sein und den Kontext des Nutzers zu berücksichtigen. Dies führt zu einem inhärenten Spannungsfeld. Kontextsensitivität ermöglicht einerseits relevante Antworten, birgt andererseits aber Missbrauchspotenzial durch Kontextänderung. Instruktionsbefolgung führt zu nützlicher Assistenz, kann aber auch zur Befolgung schädlicher Anweisungen führen. Und Rollenübernahme ermöglicht kreative Anwendungen, kann aber auch zur Umgehung von Sicherheitsregeln genutzt werden.


  1. vgl. https://arxiv.org/abs/2308.03825 ↩︎
  2. vgl. https://academy.openai.com/public/clubs/work-users-ynjqu/resources/custom-gpts ↩︎
  3. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/openai/concepts/advanced-prompt-engineering?view=foundry-classic ↩︎
  4. vgl. https://huggingface.co/blog/rlhf ↩︎
  5. vgl. https://learn.microsoft.com/de-de/azure/ai-services/content-safety/concepts/protected-material?tabs=text ↩︎
  6. vgl. https://learn.microsoft.com/en-us/azure/ai-foundry/responsible-ai/openai/customer-copyright-commitment?view=foundry-classic ↩︎


AUTOREN


Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.


Sascha Scheffler ist diplomierter Maschinenbauingenieur und Experte für digitale Transformation. Er ist zertifizierter Lean Administration Expert, hat einen Master in Business with AI (MBAI®) und ist derzeit in Ausbildung zum AI Integration Expert.

KI-Output = Urheberrechtsverletzung? GEMA vs. Open AI

In diesem Zusammenhang hatte die GEMA seit 2024 im Impressum ihrer Webseite einen Nutzungsvorbehalt zum sogenannten Text und Data Mining2, die automatisierte Analyse großer Mengen digitaler Daten, um Muster, Zusammenhänge und neue Erkenntnisse zu gewinnen, für die in ihrem Repertoire enthaltenen Werke aufgenommen.


  1. https://www.justiz.bayern.de/gerichte-und-behoerden/landgericht/muenchen-1/presse/2025/11.php ↩︎
  2. vgl. § 44b UrhG ↩︎
  3. Vgl. § 14 UrhG ↩︎
  4. vgl. EuGH 05.03.2015, C-463/12 Rn. 35 – Copydan). ↩︎
  5. LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 Rn 183 ↩︎
  6. Vgl. § 44b UrhG ↩︎
  7. Vgl. § 60 d UrhG ↩︎
  8. LG München I, Endurteil v. 11.11.2025 – 42 O 14139/24 Rn 172 ↩︎
  9. Carlini et al. 2021, a.a.O., Anlage K 23.1, S. 2634: „[We] find that over 600 of [the examined samples] are verbatim samples from the [model]-2 training data (confirmed in collaboration with the creators of [model]-2) ↩︎
  10. https://www.tagesschau.de/wirtschaft/digitales/openai-gema-songtexte-100.html ↩︎

Federated Learning

Neben der Zweckbindung ist im Rahmen der Verarbeitung personenbezogener Daten, deren Integrität und Vertraulichkeit zu gewährleisten. Die Datenverarbeitung muss daher unter anderem eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleisten, einschließlich Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung. Weiterhin ist der sogenannte Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Personenbezogene Daten müssen dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein, d. h. es dürfen nur die Daten verarbeitet werden, zur Erreichung des zugrundliegenden Zwecks erforderlich sind.

Bei Interesse, Fragen und Austausch zu dem Thema oder wenn das für Ihr KI-Modell als Lösung interessant ist, kommen Sie gerne auf uns zu und melden sich hier.

  1. vgl. How much data from the public Internet is used for training LLMs? | by Michael Humor | GoPenAI ↩︎
  2. s. https://www.edps.europa.eu/system/files/2025-06/techdispatch_federated-learning_en.pdf ↩︎
  3. vgl. https://arxiv.org/abs/2103.07853 ↩︎

KI-KOMPETENZ

AI LITERACY – Eine Einführung in den Begriff und seine gesetzliche Verankerung im AI Act

  • Bereitstellung von Ressourcen (Personal, Infrastruktur, Technologie)
  • Sicherstellung der Kompetenz der Beschäftigten
  • Bewusstseinsbildung zur KI-Politik und individuellen Rollen

Ein Ansatz könnte in drei Kompetenzstufen liegen, bei denen zwischen Grundverständnis, fortgeschrittene Kenntnisse und toolspezifische Kompetenzen unterschieden wird.