Unternehmen werden ab dem 19.06.2026 Anlaufstelle für Beschwerden in UK

Änderung des Datenschutzrechts in UK!

Ab dem 19.06.2026 werden für UK Unternehmen primäre Anlaufstelle für Datenschutzbeschwerden

Ab dem 19. Juni 2026 gilt für Unternehmen unter britischem Datenschutzrecht eine wichtige Neuerung: Sie müssen ein formelles und nachvollziehbares Beschwerdemanagementsystem einrichten, speziell für Anliegen, die die Nutzung personenbezogener Daten betreffen. Dieses System ist parallel zu den bereits etablierten Prozessen für Betroffenenrechte zu führen, etwa für Auskunfts- oder Löschanfragen.

Grundlage der Änderung ist der Data (Use and Access) Act 2025 (DUAA). Diese Vorschrift ergänz den britischen Data Protection Act 2018. Konkret geht es Section 164A des Data Protection Act 2018:

164AComplaints by data subjects to controllers

(1)A data subject may make a complaint to the controller if the data subject considers that, in connection with personal data relating to the data subject, there is an infringement of the UK GDPR or Part 3 of this Act.

(2)A controller must facilitate the making of complaints under this section by taking steps such as providing a complaint form which can be completed electronically and by other means.

(3)If a controller receives a complaint under this section, the controller must acknowledge receipt of the complaint within the period of 30 days beginning when the complaint is received.

(4)If a controller receives a complaint under this section, the controller must without undue delay—

(a)take appropriate steps to respond to the complaint, and

(b)inform the complainant of the outcome of the complaint.

(5)The reference in subsection (4)(a) to taking appropriate steps to respond to the complaint includes—

(a)making enquiries into the subject matter of the complaint, to the extent appropriate, and

(b)informing the complainant about progress on the complaint.

https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/12/section/164A

Damit werden Unternehmen zur ersten Anlaufstelle für datenschutzrechtliche Beschwerden in Großbritannien. Betroffene Personen können sich auch direkt die britische Aufsichtsbehörde, das Information Commissioner’s Office (ICO) wenden.

Wichtig: Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist von dieser Änderung nicht betroffen

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:

  • Beschwerden müssen innerhalb festgelegter Fristen und Verfahren direkt von Unternehmen bearbeitet werden können
  • Das Beschwerderecht muss in Datenschutzinformationen und bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen erwähnt werden
  • Die Bearbeitung von Beschwerden wird sichtbar, überprüfbar und somit für die Aufsichtsbehörde relevant
  • Unzureichende oder inkonsistente Bearbeitung erhöht die Wahrscheinlichkeit von aufsichtsbehördlichem, Handeln

Diese Anforderungen bauen auf bestehenden Rechenschafts- und Transparenzpflichten der UK GDPR auf. Dabei findet eine Erweiterung der operative Beschwerdebearbeitung statt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neue Pflicht Beschwerden entgegen zu nehmen, richtet sich an jedes Unternehmen, das als Verantwortlicher im Sinne der UK GDPR (https://www.gov.uk/data-protection) personenbezogene Daten verarbeitet und damit unter die Beschwerdepflichten des Data Protection Act 2018 fällt.

Konkret betroffen sind:

  • Verantwortliche – unabhängig von ihrem Standort –, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung britischer personenbezogener Daten entscheiden
  • Nicht-britische Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für Personen im Vereinigten Königreich anbieten oder deren Verhalten beobachten
  • Unternehmen in gemeinsamen Verantwortlichkeiten und Konzernstrukturen, in denen Entscheidungen zur Datenverarbeitung gemeinsam getroffen werden

Hinweis für Auftragsverarbeiter:
Auftragsverarbeiter sind von der Pflicht nicht direkt betroffen. Allerdings können hier Unterstützungspflichten bei der Bearbeitung von Beschwerden bestehen.

Was ist neu?

Betroffene Unternehmen müssen ab dem Stichtag Mindeststandards für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden erfüllen.

Kernpflichten

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Verstößen gegen das Beschwerdeverfahren drohen Geldbußen von bis zu £8,7 Millionen oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen, die im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, können Bußgelder sogar höher ausfallen.

Weitere Informationen

Das ICO bietet folgende offizielle Guidance (Stand Mai 2026):

Hauptseite: https://ico.org.uk/for-organisations/how-to-deal-with-data-protection-complaints/

Bei Rückfragen zu dem Thema stehen wir gerne zur Verfügung: KONTAKT | VARY.FY

Unsere Takeaways vom Data Protection Day 2026 in Brüssel

AUTOREN

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

Datenschutz als Todesurteil? Wenn Schweigen Leben kostet – über die Grenzen des Datenschutzes bei drohender Gewalt

Sachverhalt


Führungszeugnisse werden nur auf Antrag der betroffenen Person oder bei gesetzlich geregelten Pflichten (z. B. Arbeit mit Kindern) ausgestellt.

Eine Weitergabe strafrechtlicher Daten an Dritte, wie hier die gefährdete Partnerin, käme möglicherweise nach folgenden Gesetzesvorgaben in Betracht:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für das Leben der betroffenen Person […] wesentlich ist, zu schützen.“

Erwägungsgrund 46 DSGVO

Die Polizeigesetze der Länder (z. B. § 8 PolG NRW, Art. 11 BayPAG) ermächtigen zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Information gefährdeter Personen, Platzverweise oder Kontaktverbot sowie die Ingewahrsamnahme bei unmittelbarer Gefahr.

Die Polizeidienstvorschriften (PDV) und Leitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt betonen ebenfalls die proaktive Gefahrenabwehr.

Der Hausarzt in diesem Fall hat die Polizei informiert. Das wirft die Frage der Schweigepflicht auf.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sanktioniert die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Aber bei drohender erheblicher Gefahr für Leib oder Leben darf die Schweigepflicht durchbrochen werden. Dies geht aus § 34 StGB zu den Notstandsregelungen hervor. Außerdem gibt es sogar Offenbarungspflichten bei Kenntnis bestimmter Straftaten2.

Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei konkreter Gefahr für Leib und Leben Dritter eine Offenbarung zulässig ist.

Deutsche Gerichte haben wiederholt betont, dass das Recht auf Leben staatliche Schutzpflichten begründet, die auch präventive Maßnahmen umfassen3. Behörden müssen bei erkennbaren Gefährdungslagen aktiv werden und dürfen sich nicht auf formale Hürden zurückziehen. Die Polizei darf und muss potentielle Opfer über konkrete Gefahren informieren, wenn anders kein wirksamer Schutz möglich ist.


Die ernüchternde Antwort: Nicht sicher. Obwohl die Rechtslage in Deutschland ausreichende Handhabe bietet, gibt es erhebliche Defizite in der Praxis:

Behördenmitarbeiter fürchten oft Datenschutzverstöße und dienstrechtliche Konsequenzen, Regressansprüche bei Fehleinschätzungen oder eine mediale Skandalisierung.

Im Zweifel wird in der Folge geschwiegen, selbst wenn Leben oder körperliche Unversehrheit auf dem Spiel steht.


Es braucht explizite gesetzliche Vorgaben, dass und unter welchen Voraussetzungen Behörden potentielle Opfer warnen müssen, um den Beschäftigten Sicherheit zu geben und Informationspflichten bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. Verurteilung wegen schwerer Gewalt gegen frühere Partner:innen). Eine standardisierte Risikoeinschätzung mit konkreten Schwellenwerten und Dokumentationspflichten für Gefährdungseinschätzungen wären mit Sicherheit ebenfalls sinnvoll.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss konsequent zu Ende gedacht werden. Was ist weniger einschneidend?

  • Die Information einer gefährdeten Person über die strafrechtliche Vergangenheit ihres Partners (begrenzte Offenbarung spezifischer Daten an konkrete Person)
  • Vergewaltigung, schwere Körperverletzung oder Tod (irreversible Verletzung fundamentaler Rechte)

Die Antwort ist offensichtlich.

Datenschutz ist kein Selbstzweck. Art. 1 Abs. 2 DSGVO formuliert:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Art. 1 Abs. 2 DSGVO

Das Recht auf Datenschutz ist ein Mittel, um andere Grundrechte zu schützen. Dazu gehören Würde, Freiheit und Sicherheit. Wenn Datenschutz zum Hindernis für den Schutz von Leben wird, läuft etwas fundamental falsch.


Der Fall N.D. gegen die Schweiz ist ein Weckruf. Er zeigt, dass ein formalistisches Verständnis von Datenschutz Leben kosten kann. Die Rechtslage ist ausreichend, das Problem liegt in der Praxis durch Übervorsicht und Risikoaversion. Diese Punkte führen dazu, dass rechtlich mögliche und gebotene Schutzmaßnahmen unterbleiben. Verhältnismäßigkeit muss ernst genommen werden. Das Persönlichkeitsrecht eines mehrfach gewalttätigen Straftäters kann niemals schwerer wiegen als das Leben einer konkreten gefährdeten Person.

Die eigentliche Frage ist nicht: „Dürfen wir warnen?“

Die Frage muss lauten: „Können wir es verantworten, zu schweigen?“

Nach dem Urteil des EGMR ist die Antwort klar: Nein.


AUTORIN


  1. https://hudoc.echr.coe.int/#{%22respondent%22:[%22CHE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-242530%22]} ↩︎
  2. s. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html ↩︎
  3. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html ↩︎