„DSGVO-Hopper“ und die Grenzen der Betroffenenrechte

„DSGVO-Hopper“ und die Grenzen der Betroffenenrechte

Wann ein Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO ausnahmsweise als missbräuchlich bewertet werden kann Im Zusammenhang mit dem Betroffenenrecht stellt sich für Verantwortliche häufig die Frage nach der Grenze zwischen berechtigtem und missbräuchlichem Auskunftsersuchen.

Ein Nutzer meldet sich für einen Newsletter an. Kurz darauf verlangt er umfassende Auskunft nach Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Wird die Auskunft verweigert oder aus Sicht des Betroffenen nicht vollständig beziehungsweise nicht fristgerecht erteilt, folgt eine Schadensersatzforderung nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO – teils in erheblicher Höhe.

Für solche Konstellationen hat sich umgangssprachlich der Begriff „DSGVO-Hopping“ oder „DSGVO-Hopper“ etabliert. Gemeint sind Fälle, in denen Betroffene gezielt Datenverarbeitungen provozieren, um anschließend Ansprüche auf Auskunft und Schadensersatz geltend zu machen.

Das Amtsgericht (AG) Arnsberg hatte sich mit genau einer solchen Konstellation zu befassen. Seine Entscheidung zeigt: Betroffenenrechte sind zentral für den Datenschutz. Sie dürfen aber nicht dazu instrumentalisiert werden, künstlich Schadensersatzansprüche zu erzeugen.

Der Fall vor dem AG Arnsberg, Urt. v. 01.07.2026, Az. 42 C 434/23

In dem Verfahren vor dem AG Arnsberg, Az. 42 C 434/23, stritten ein familiengeführtes Optikunternehmen und ein in Wien wohnhafter Newsletter-Abonnent.

Das betroffene Unternehmen betreibt Filialen vor allem in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen. Der Onlineversand beschränkt sich auf Deutschland. Über seinen Newsletter informiert das Unternehmen über Sonderaktionen und Rabatte in seinen Filialen. Am 13. März 2023 meldete sich der Beklagte für den Newsletter an. Für die Anmeldung war lediglich die Angabe einer E-Mail-Adresse erforderlich. Der Beklagte gab jedoch zusätzlich seinen Vor- und Nachnamen an. Wenig später, am 29. März 2023, verlangte er per Fax umfassende Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Dabei verwendete er einen Briefkopf mit vollständiger Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft mit der Begründung, das Ersuchen sei rechtsmissbräuchlich. Es verwies unter anderem auf öffentlich zugängliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster des Beklagten:

Newsletter-Anmeldung ►Auskunftsverlangen ►anschließende Geltendmachung von Schadensersatz.

Der Betroffene forderte daraufhin unter anderem eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 1.000 € wegen eines behaupteten Kontrollverlusts und emotionalen Ungemachs. Das Unternehmen erhob zunächst eine negative Feststellungsklage. Nachdem der Beklagte Widerklage auf Auskunft und Schadensersatz erhoben hatte, erklärten die Parteien die ursprüngliche Klage übereinstimmend für erledigt. Die Widerklage blieb ohne Erfolg (AG Arnsberg, Urt. v. 01.07.2026, Az. 42 C 434/23)

Auskunftsansprüche sind weitreichend – aber nicht grenzenlos

Art. 15 DSGVO gibt betroffenen Personen einen umfassenden Auskunftsanspruch. Sie können insbesondere erfahren,

  • ob personenbezogene Daten verarbeitet werden,
  • welche Daten verarbeitet werden,
  • zu welchen Zwecken die Verarbeitung erfolgt,
  • welche Empfänger Daten erhalten haben oder erhalten sollen und
  • wie lange die Daten gespeichert werden.

Der Anspruch dient einem klaren Zweck. Betroffene sollen nachvollziehen können, ob und wie ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Erst diese Transparenz ermöglicht es ihnen, weitere Rechte wirksam wahrzunehmen, etwa Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerspruch oder Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.

Allerdings erlaubt Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO Verantwortlichen, bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen tätig zu werden. Sie können entweder ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Bearbeitung des Antrags verweigern. Die Beweislast dafür, dass ein Antrag offenkundig unbegründet oder exzessiv ist, trägt jedoch der Verantwortliche. Diese Ausnahme ist eng auszulegen. Ein bloßer Verdacht, eine betroffene Person könne taktisch handeln oder später Schadensersatz verlangen, genügt nicht.

erster Auskunftsantrag kann exzessiv sein

Das AG Arnsberg (Amtsgericht Arnsberg, 42 C 434/23) stützte seine Entscheidung auf die im Verfahren ergangene Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C‑526/24 (infocuriaws.curia.europa.eu/blob/download-file/317915/DE/html).

Danach kann auch ein erstmaliges Auskunftsersuchen exzessiv sein. Es kommt nicht allein darauf an, ob eine Person wiederholt Anträge stellt. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.

Somit kann ein missbräuchliches Verhalten nahe liegen, wenn zwei Elemente zusammentreffen:

Objektive Umstände, aus denen sich ergibt, dass trotz formaler Berufung auf die DSGVO deren Zweck nicht erreicht wird, und eine missbräuchliche Absicht, sich durch künstlich geschaffene Voraussetzungen einen Vorteil zu verschaffen – etwa einen Schadensersatzanspruch.

Entscheidend ist, ob die betroffene Person die Auskunft tatsächlich benötigt, um die Verarbeitung ihrer Daten zu verstehen und ihre Datenschutzrechte wahrzunehmen. Wird der Auskunftsanspruch dagegen vor allem dazu eingesetzt, eine Grundlage für Zahlungsforderungen zu schaffen, kann die Grenze zur missbräuchlichen Rechtsausübung überschritten sein.

Anknüpfungspunkte im konkreten Fall

Das Amtsgericht nahm keine isolierte Betrachtung einzelner Umstände vor. Ausschlaggebend war vielmehr eine Vielzahl von Indizien, die in ihrer Gesamtschau für eine missbräuchliche Motivation sprachen.

Freiwillige Preisgabe zusätzlicher Daten

Für die Newsletter-Anmeldung genügte eine E-Mail-Adresse. Der Beklagte gab zusätzlich seinen vollständigen Namen an. Auch sein späteres Auskunftsersuchen enthielt per Fax mehr Angaben als erforderlich, nämlich seine vollständige Wohnanschrift, E-Mail-Adresse und Faxnummer.

Das Gericht wertete dies als widersprüchlich zu der späteren Darstellung, der Beklagte sei besonders datensensibel und leide durch den vermeintlichen Kontrollverlust über seine Daten unter Sorgen, Ängsten und emotionalem Ungemach.

Allein die freiwillige Angabe zusätzlicher Daten begründet selbstverständlich keinen Rechtsmissbrauch. Im Zusammenspiel mit den weiteren Umständen durfte sie jedoch als Indiz berücksichtigt werden.

Der kurze Zeitraum zwischen Anmeldung und Auskunftsersuchen

Zwischen Newsletter-Anmeldung und Auskunftsverlangen lag nach der Würdigung des Gerichts ein Zeitraum von lediglich neun Tagen.

Das AG Arnsberg sah darin ein weiteres Indiz. Es bezweifelte, dass in diesem frühen Stadium ein ernsthaftes Interesse daran bestanden habe, die konkrete Datenverarbeitung des Unternehmens zu überprüfen. Gerade bei einem Newsletter, für dessen Anmeldung nur wenige Daten erhoben werden, kann ein sehr zeitnahes Auskunftsersuchen den Verdacht begründen, dass es weniger um Transparenz als um die Vorbereitung weiterer Ansprüche geht.

Auch hier gilt: Ein rasch gestelltes Auskunftsersuchen ist nicht automatisch missbräuchlich. Die DSGVO kennt keine Mindestwartezeit. Der zeitliche Abstand kann aber im Rahmen einer Gesamtwürdigung relevant sein.

Kein nachvollziehbares Interesse am Newsletter

Der Beklagte wohnte in Wien. Das Unternehmen informierte mit seinem Newsletter über Rabattaktionen in Filialen in Nordrhein-Westfalen; der Onlineversand war auf Deutschland beschränkt. Er erklärte, er halte sich regelmäßig in Deutschland auf, unter anderem bei Freunden in Düsseldorf. Das Gericht sah diese Behauptung jedoch nicht ausreichend belegt. Darüber hinaus bezweifelte es, dass eine in Nordrhein-Westfalen rabattiert erworbene Brille für eine in Wien wohnhafte Person wirtschaftlich sinnvoll sein könne. Insbesondere bei Gewährleistungsfällen und Nachjustierungen sei die räumliche Distanz erheblich. Damit konnte das Gericht kein plausibles persönliches Interesse des Beklagten an gerade diesem Newsletter feststellen.

Öffentliche Berichte über ein wiederkehrendes Vorgehensmuster

Das Unternehmen hatte sich außerdem auf öffentlich zugängliche Informationen aus Blogs, Foren und anwaltlichen Veröffentlichungen berufen. Danach sollte der Beklagte in vergleichbaren Fällen nach einem wiederkehrenden Muster vorgehen: Anmeldung für Newsletter, Auskunftsverlangen nach Art. 15 DSGVO und anschließende Forderung von Schadensersatz. Solche Internetinformationen sind für sich genommen kein sicherer Beweis. Das AG Arnsberg hat sie daher nicht isoliert verwertet. Es hielt sie aber für berücksichtigungsfähig, weil weitere konkrete Indizien für eine missbräuchliche Absicht vorlagen. Zusätzlich wertete das Gericht, dass der Beklagte trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht erschien und sein Prozessbevollmächtigter die Fragen zum persönlichen Interesse am Newsletter nur eingeschränkt beantworten konnte.

Keine Auskunft – und auch kein Schadensersatz

Das AG Arnsberg kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen die Auskunft nach Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO verweigern durfte. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO bestand daher im konkreten Fall nicht. Auch der geltend gemachte Anspruch auf immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO wurde abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts lag bereits kein Datenschutzverstoß vor, weil die Auskunftsverweigerung berechtigt gewesen sei. Das Gericht führte zudem aus, dass der behauptete Kontrollverlust und die Unsicherheit über die Datenverarbeitung jedenfalls maßgeblich durch das Verhalten des Beklagten selbst ausgelöst worden seien. Damit fehle es an einem ersatzfähigen, durch einen DSGVO-Verstoß verursachten Schaden. Die Widerklage wurde insgesamt abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits und des Vorabentscheidungsverfahrens. Der Beklagte kann jedoch gegen das Urteil Berufung einlegen, so dass die Sache dann noch einmal dem Landgericht (LG) Arnsberg vorgelegt werden könnte.

Was Unternehmen daraus mitnehmen sollten

Die Entscheidung ist kein Freifahrtschein, Auskunftsersuchen bei einem bloßen Missbrauchsverdacht abzulehnen. Gerade weil Art. 15 DSGVO eine zentrale Betroffenenrechtsnorm ist, bleibt eine pauschale oder vorschnelle Ablehnung riskant.

HandlungsempfehlungBedeutung
Einzelfall sorgfältig prüfenDie Annahme eines Missbrauchs setzt belastbare, konkrete Indizien voraus. Allgemeine Vermutungen reichen nicht.
Gesamtwürdigung dokumentierenRelevant können etwa der Anlass der Datenerhebung, der zeitliche Ablauf, die freiwillige Datenangabe, das erkennbare Interesse an der Leistung und weitere objektive Umstände sein.
Öffentliche Informationen nur ergänzend nutzenBerichte aus dem Internet sollten nie die alleinige Grundlage einer Ablehnung sein. Sie können nur zusammen mit weiteren Tatsachen Bedeutung gewinnen.
Fristen nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO beachtenAuskunftsersuchen sind grundsätzlich unverzüglich, spätestens binnen eines Monats zu beantworten.
Ablehnung nachvollziehbar begründenWird ein Antrag nicht bearbeitet, sind die Gründe sowie die Möglichkeit einer Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde und eines gerichtlichen Rechtsbehelfs mitzuteilen, Art. 12 Abs. 4 DSGVO.
Keine „Negativ-Auskunft“ mit einer Missbrauchsablehnung verwechselnSind keine personenbezogenen Daten vorhanden, ist dies grundsätzlich mitzuteilen. Das ist rechtlich etwas anderes als die Ablehnung eines exzessiven oder offenkundig unbegründeten Antrags.

Fazit

Das Urteil des AG Arnsberg verdeutlicht, dass die DSGVO kein Instrument zur gezielten Generierung von Schadensersatzforderungen ist. Betroffenenrechte dienen der Transparenz und dem Schutz personenbezogener Daten – nicht der künstlichen Herstellung einer Anspruchslage.

Gleichzeitig bleibt die Hürde für eine Ablehnung hoch. Unternehmen müssen konkrete Tatsachen darlegen können, aus denen sich ein missbräuchliches Vorgehen ergibt. Entscheidend ist immer die sorgfältige Würdigung des Einzelfalls.

Für die Praxis bedeutet das: Auskunftsersuchen sollten ernst genommen, fristgerecht bearbeitet und sauber dokumentiert werden. Wenn sich jedoch mehrere belastbare Indizien für ein systematisches und sachfremdes Vorgehen verdichten, kann Art. 12 Abs. 5 lit. b DSGVO eine rechtmäßige Grundlage bieten, die Auskunft zu verweigern.

Autor

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.

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Supreme Court-Urteil gefährdet EU-US- Data Privacy Framework

Supreme Court-Urteil gefährdet EU-US- Data Privacy Framework

Der US Supreme Court hat mit seiner Entscheidung in Trump v. Slaughter, No. 25-332 (2026) die Unabhängigkeit der Federal Trade Commission (FTC) faktisch beendet. Diese war jedoch Voraussetzung des transatlantischen Datenabkommen (EU-U.S.-Data Privacy Framework) zwischen der EU und den USA.

Die Entscheidung-Trump v. Slaughter

Am 29. Juni 2026 urteilte der US Supreme Court, dass unabhängige Behörden („Independent Agencies“) ihren Status der Unabhängigkeit vom Präsidenten weitgehend verloren haben, sofern sie exekutive Aufgaben wahrnehmen. Das Gericht entschied mit konservativer Mehrheit, dass die gesetzlichen Bestimmungen, die den Präsidenten daran hinderten, Kommissare der Federal Trade Commission (FTC) ohne triftigen Grund („for cause“) zu entlassen, gegen die in der Verfassung verankerte Gewaltenteilung verstoßen.

Das Urteil folgt der „Unitary Executive Theory“, wonach der US-Präsident die Kontrolle über alle US-Behörden haben muss. Damit sind alle US-Gesetze, die Behörden Unabhängigkeit verleihen, faktisch verfassungswidrig.

Das Problem für EU-US-Datentransfers

Die EU stützt sich seit dem Jahr 2000 auf die „unabhängige“ FTC als Aufsichtsbehörde für transatlantische Datenschutzabkommen. Im aktuellen Angemessenheitsbeschluss für personenbezogene Daten nach dem EU-US Data Privacy Framework (EU-US DPF) von 2023 verweist die Europäische Kommission vielfach auf die unabhängige FTC als zentrale „Datenschutzbehörde“ – ergänzt durch das U.S. Department of Transportation (DOT) für den Luftverkehrssektor. Genau diese Unabhängigkeit beider Behörden war wesentliche Voraussetzung für den Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission.

EU-Recht verlangt Unabhängigkeit

Drittländer müssen über ein angemessenes Datenschutzniveau verfügen, damit personenbezogene Daten rechtskonform dorthin übermittelt werden dürfen. Eine unabhängige Aufsicht ist hier unabdingbar (Artikel 16(2) AEUV, Artikel 8(3) der Grundrechtecharta). Mit dem Wegfall der Unabhängigkeit der FTC ist diese zentrale Voraussetzung für die USA nicht mehr erfüllt. Die gesamte Struktur des EU-US Data Privacy Framework steht damit auf dem Prüfstand.

Forderung nach Aufhebung des EU-US DPF

Max Schrems von der NGO noyb hat die EU-Kommission bereits in einem offenen Brief vom 30.06.2026 aufgefordert, das EU-US-Datenabkommen ordnungsgemäß aufzuheben. Schrems betont: „Da es in den USA keine unabhängigen Behörden mehr gibt, fordern wir die Kommission auf, die Angemessenheitsentscheidung für die USA in einem geordneten Prozess aufzuheben.“

Was bedeutet das für Unternehmen?

Auch diese Entscheidung zeigt wieder, wie wichtig europäische digitale Souveränität ist. Das EU-US DPF stand von Anfang an in der Kritik – nicht zuletzt, weil zentrale Garantien, insbesondere zu Überwachungsbeschränkungen und Rechtsschutz, lediglich auf der Executive Order des früheren US-Präsidenten Joe Biden basieren. Diese kann jederzeit durch den amtierenden Präsidenten aufgehoben werden. Durch die Entscheidung des US Supreme Courts muss Donald Trump die Executive Order jedoch gar nicht ändern – er erhält durch das Urteil automatisch vollständige Kontrolle über die vormals „unabhängige“ FTC.

Solange der Angemessenheitsbeschluss zum EU-US DPF nicht offiziell aufgehoben ist, besteht – zumindest rein formell – bei einer Datenübermittlung in die USA weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau. Unternehmen sind jedoch gut beraten, hier Vorsorge zu treffen, da künftig mit weiteren Rechtsunsicherheiten in diesem Zusammenhang gerechnet werden kann.

Diese Entwicklung sollte daher unbedingt im Auge behalten werden. Insbesondere sollte geprüft werden, ob bzw. welche weiteren Maßnahmen im Hinblick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs erforderlich sind, um auch im Fall der Aufhebung des Angemessenheitsbeschlusses zum EU-US DPF weiterhin ein angemessenes Datenschutzniveau aufrechterhalten zu können. Sofern möglich sollten alternative Lösungen zumindest geprüft werden (z.B. EU-basierte Dienstleister oder getrennte Datenverarbeitung).

Autorin

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Unternehmen werden ab dem 19.06.2026 Anlaufstelle für Beschwerden in UK

Änderung des Datenschutzrechts in UK!

Ab dem 19.06.2026 werden für UK Unternehmen primäre Anlaufstelle für Datenschutzbeschwerden

Ab dem 19. Juni 2026 gilt für Unternehmen unter britischem Datenschutzrecht eine wichtige Neuerung: Sie müssen ein formelles und nachvollziehbares Beschwerdemanagementsystem einrichten, speziell für Anliegen, die die Nutzung personenbezogener Daten betreffen. Dieses System ist parallel zu den bereits etablierten Prozessen für Betroffenenrechte zu führen, etwa für Auskunfts- oder Löschanfragen.

Grundlage der Änderung ist der Data (Use and Access) Act 2025 (DUAA). Diese Vorschrift ergänz den britischen Data Protection Act 2018. Konkret geht es Section 164A des Data Protection Act 2018:

164AComplaints by data subjects to controllers

(1)A data subject may make a complaint to the controller if the data subject considers that, in connection with personal data relating to the data subject, there is an infringement of the UK GDPR or Part 3 of this Act.

(2)A controller must facilitate the making of complaints under this section by taking steps such as providing a complaint form which can be completed electronically and by other means.

(3)If a controller receives a complaint under this section, the controller must acknowledge receipt of the complaint within the period of 30 days beginning when the complaint is received.

(4)If a controller receives a complaint under this section, the controller must without undue delay—

(a)take appropriate steps to respond to the complaint, and

(b)inform the complainant of the outcome of the complaint.

(5)The reference in subsection (4)(a) to taking appropriate steps to respond to the complaint includes—

(a)making enquiries into the subject matter of the complaint, to the extent appropriate, and

(b)informing the complainant about progress on the complaint.

https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/12/section/164A

Damit werden Unternehmen zur ersten Anlaufstelle für datenschutzrechtliche Beschwerden in Großbritannien. Betroffene Personen können sich auch direkt die britische Aufsichtsbehörde, das Information Commissioner’s Office (ICO) wenden.

Wichtig: Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist von dieser Änderung nicht betroffen

Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:

  • Beschwerden müssen innerhalb festgelegter Fristen und Verfahren direkt von Unternehmen bearbeitet werden können
  • Das Beschwerderecht muss in Datenschutzinformationen und bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen erwähnt werden
  • Die Bearbeitung von Beschwerden wird sichtbar, überprüfbar und somit für die Aufsichtsbehörde relevant
  • Unzureichende oder inkonsistente Bearbeitung erhöht die Wahrscheinlichkeit von aufsichtsbehördlichem, Handeln

Diese Anforderungen bauen auf bestehenden Rechenschafts- und Transparenzpflichten der UK GDPR auf. Dabei findet eine Erweiterung der operative Beschwerdebearbeitung statt.

Welche Unternehmen sind betroffen?

Die neue Pflicht Beschwerden entgegen zu nehmen, richtet sich an jedes Unternehmen, das als Verantwortlicher im Sinne der UK GDPR (https://www.gov.uk/data-protection) personenbezogene Daten verarbeitet und damit unter die Beschwerdepflichten des Data Protection Act 2018 fällt.

Konkret betroffen sind:

  • Verantwortliche – unabhängig von ihrem Standort –, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung britischer personenbezogener Daten entscheiden
  • Nicht-britische Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für Personen im Vereinigten Königreich anbieten oder deren Verhalten beobachten
  • Unternehmen in gemeinsamen Verantwortlichkeiten und Konzernstrukturen, in denen Entscheidungen zur Datenverarbeitung gemeinsam getroffen werden

Hinweis für Auftragsverarbeiter:
Auftragsverarbeiter sind von der Pflicht nicht direkt betroffen. Allerdings können hier Unterstützungspflichten bei der Bearbeitung von Beschwerden bestehen.

Was ist neu?

Betroffene Unternehmen müssen ab dem Stichtag Mindeststandards für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden erfüllen.

Kernpflichten

Sanktionen bei Nichteinhaltung

Bei Verstößen gegen das Beschwerdeverfahren drohen Geldbußen von bis zu £8,7 Millionen oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen, die im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, können Bußgelder sogar höher ausfallen.

Weitere Informationen

Das ICO bietet folgende offizielle Guidance (Stand Mai 2026):

Hauptseite: https://ico.org.uk/for-organisations/how-to-deal-with-data-protection-complaints/

Bei Rückfragen zu dem Thema stehen wir gerne zur Verfügung: KONTAKT | VARY.FY

Unsere Takeaways vom Data Protection Day 2026 in Brüssel

AUTOREN

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.

Sarah Tavcer ist Rechtsanwältin und seit einigen Jahren als externe Datenschutzbeauftragte und Datenschutzberaterin tätig. Außerdem ist die zertifizierte KI-Compliance-Beauftragte.

Datenschutz als Todesurteil? Wenn Schweigen Leben kostet – über die Grenzen des Datenschutzes bei drohender Gewalt

Sachverhalt


Führungszeugnisse werden nur auf Antrag der betroffenen Person oder bei gesetzlich geregelten Pflichten (z. B. Arbeit mit Kindern) ausgestellt.

Eine Weitergabe strafrechtlicher Daten an Dritte, wie hier die gefährdete Partnerin, käme möglicherweise nach folgenden Gesetzesvorgaben in Betracht:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte ebenfalls als rechtmäßig angesehen werden, wenn sie erforderlich ist, um ein Interesse, das für das Leben der betroffenen Person […] wesentlich ist, zu schützen.“

Erwägungsgrund 46 DSGVO

Die Polizeigesetze der Länder (z. B. § 8 PolG NRW, Art. 11 BayPAG) ermächtigen zur Gefahrenabwehr, einschließlich der Information gefährdeter Personen, Platzverweise oder Kontaktverbot sowie die Ingewahrsamnahme bei unmittelbarer Gefahr.

Die Polizeidienstvorschriften (PDV) und Leitlinien zur Bekämpfung häuslicher Gewalt betonen ebenfalls die proaktive Gefahrenabwehr.

Der Hausarzt in diesem Fall hat die Polizei informiert. Das wirft die Frage der Schweigepflicht auf.

§ 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB sanktioniert die Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht. Aber bei drohender erheblicher Gefahr für Leib oder Leben darf die Schweigepflicht durchbrochen werden. Dies geht aus § 34 StGB zu den Notstandsregelungen hervor. Außerdem gibt es sogar Offenbarungspflichten bei Kenntnis bestimmter Straftaten2.

Man kann grundsätzlich davon ausgehen, dass bei konkreter Gefahr für Leib und Leben Dritter eine Offenbarung zulässig ist.

Deutsche Gerichte haben wiederholt betont, dass das Recht auf Leben staatliche Schutzpflichten begründet, die auch präventive Maßnahmen umfassen3. Behörden müssen bei erkennbaren Gefährdungslagen aktiv werden und dürfen sich nicht auf formale Hürden zurückziehen. Die Polizei darf und muss potentielle Opfer über konkrete Gefahren informieren, wenn anders kein wirksamer Schutz möglich ist.


Die ernüchternde Antwort: Nicht sicher. Obwohl die Rechtslage in Deutschland ausreichende Handhabe bietet, gibt es erhebliche Defizite in der Praxis:

Behördenmitarbeiter fürchten oft Datenschutzverstöße und dienstrechtliche Konsequenzen, Regressansprüche bei Fehleinschätzungen oder eine mediale Skandalisierung.

Im Zweifel wird in der Folge geschwiegen, selbst wenn Leben oder körperliche Unversehrheit auf dem Spiel steht.


Es braucht explizite gesetzliche Vorgaben, dass und unter welchen Voraussetzungen Behörden potentielle Opfer warnen müssen, um den Beschäftigten Sicherheit zu geben und Informationspflichten bei Vorliegen bestimmter Kriterien (z. B. Verurteilung wegen schwerer Gewalt gegen frühere Partner:innen). Eine standardisierte Risikoeinschätzung mit konkreten Schwellenwerten und Dokumentationspflichten für Gefährdungseinschätzungen wären mit Sicherheit ebenfalls sinnvoll.

Die Verhältnismäßigkeitsprüfung muss konsequent zu Ende gedacht werden. Was ist weniger einschneidend?

  • Die Information einer gefährdeten Person über die strafrechtliche Vergangenheit ihres Partners (begrenzte Offenbarung spezifischer Daten an konkrete Person)
  • Vergewaltigung, schwere Körperverletzung oder Tod (irreversible Verletzung fundamentaler Rechte)

Die Antwort ist offensichtlich.

Datenschutz ist kein Selbstzweck. Art. 1 Abs. 2 DSGVO formuliert:

„Diese Verordnung schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.“

Art. 1 Abs. 2 DSGVO

Das Recht auf Datenschutz ist ein Mittel, um andere Grundrechte zu schützen. Dazu gehören Würde, Freiheit und Sicherheit. Wenn Datenschutz zum Hindernis für den Schutz von Leben wird, läuft etwas fundamental falsch.


Der Fall N.D. gegen die Schweiz ist ein Weckruf. Er zeigt, dass ein formalistisches Verständnis von Datenschutz Leben kosten kann. Die Rechtslage ist ausreichend, das Problem liegt in der Praxis durch Übervorsicht und Risikoaversion. Diese Punkte führen dazu, dass rechtlich mögliche und gebotene Schutzmaßnahmen unterbleiben. Verhältnismäßigkeit muss ernst genommen werden. Das Persönlichkeitsrecht eines mehrfach gewalttätigen Straftäters kann niemals schwerer wiegen als das Leben einer konkreten gefährdeten Person.

Die eigentliche Frage ist nicht: „Dürfen wir warnen?“

Die Frage muss lauten: „Können wir es verantworten, zu schweigen?“

Nach dem Urteil des EGMR ist die Antwort klar: Nein.


AUTORIN


  1. https://hudoc.echr.coe.int/#{%22respondent%22:[%22CHE%22],%22documentcollectionid2%22:[%22GRANDCHAMBER%22,%22CHAMBER%22],%22itemid%22:[%22001-242530%22]} ↩︎
  2. s. https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__138.html ↩︎
  3. https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/03/rs20210324_1bvr265618.html ↩︎