Änderung des Datenschutzrechts in UK!
Ab dem 19.06.2026 werden für UK Unternehmen primäre Anlaufstelle für Datenschutzbeschwerden
Ab dem 19. Juni 2026 gilt für Unternehmen unter britischem Datenschutzrecht eine wichtige Neuerung: Sie müssen ein formelles und nachvollziehbares Beschwerdemanagementsystem einrichten, speziell für Anliegen, die die Nutzung personenbezogener Daten betreffen. Dieses System ist parallel zu den bereits etablierten Prozessen für Betroffenenrechte zu führen, etwa für Auskunfts- oder Löschanfragen.
Grundlage der Änderung ist der Data (Use and Access) Act 2025 (DUAA). Diese Vorschrift ergänz den britischen Data Protection Act 2018. Konkret geht es Section 164A des Data Protection Act 2018:
164AComplaints by data subjects to controllers
(1)A data subject may make a complaint to the controller if the data subject considers that, in connection with personal data relating to the data subject, there is an infringement of the UK GDPR or Part 3 of this Act.
(2)A controller must facilitate the making of complaints under this section by taking steps such as providing a complaint form which can be completed electronically and by other means.
(3)If a controller receives a complaint under this section, the controller must acknowledge receipt of the complaint within the period of 30 days beginning when the complaint is received.
(4)If a controller receives a complaint under this section, the controller must without undue delay—
(a)take appropriate steps to respond to the complaint, and
(b)inform the complainant of the outcome of the complaint.
(5)The reference in subsection (4)(a) to taking appropriate steps to respond to the complaint includes—
(a)making enquiries into the subject matter of the complaint, to the extent appropriate, and
(b)informing the complainant about progress on the complaint.
https://www.legislation.gov.uk/ukpga/2018/12/section/164A
Damit werden Unternehmen zur ersten Anlaufstelle für datenschutzrechtliche Beschwerden in Großbritannien. Betroffene Personen können sich auch direkt die britische Aufsichtsbehörde, das Information Commissioner’s Office (ICO) wenden.
Wichtig: Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist von dieser Änderung nicht betroffen
Für betroffene Unternehmen bedeutet dies:
- Beschwerden müssen innerhalb festgelegter Fristen und Verfahren direkt von Unternehmen bearbeitet werden können
- Das Beschwerderecht muss in Datenschutzinformationen und bei der Beantwortung von Betroffenenanfragen erwähnt werden
- Die Bearbeitung von Beschwerden wird sichtbar, überprüfbar und somit für die Aufsichtsbehörde relevant
- Unzureichende oder inkonsistente Bearbeitung erhöht die Wahrscheinlichkeit von aufsichtsbehördlichem, Handeln
Diese Anforderungen bauen auf bestehenden Rechenschafts- und Transparenzpflichten der UK GDPR auf. Dabei findet eine Erweiterung der operative Beschwerdebearbeitung statt.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Die neue Pflicht Beschwerden entgegen zu nehmen, richtet sich an jedes Unternehmen, das als Verantwortlicher im Sinne der UK GDPR (https://www.gov.uk/data-protection) personenbezogene Daten verarbeitet und damit unter die Beschwerdepflichten des Data Protection Act 2018 fällt.
Konkret betroffen sind:
- Verantwortliche – unabhängig von ihrem Standort –, die über Zweck und Mittel der Verarbeitung britischer personenbezogener Daten entscheiden
- Nicht-britische Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen für Personen im Vereinigten Königreich anbieten oder deren Verhalten beobachten
- Unternehmen in gemeinsamen Verantwortlichkeiten und Konzernstrukturen, in denen Entscheidungen zur Datenverarbeitung gemeinsam getroffen werden
Hinweis für Auftragsverarbeiter:
Auftragsverarbeiter sind von der Pflicht nicht direkt betroffen. Allerdings können hier Unterstützungspflichten bei der Bearbeitung von Beschwerden bestehen.
Was ist neu?
Betroffene Unternehmen müssen ab dem Stichtag Mindeststandards für die Bearbeitung datenschutzrechtlicher Beschwerden erfüllen.
Kernpflichten

Sanktionen bei Nichteinhaltung
Bei Verstößen gegen das Beschwerdeverfahren drohen Geldbußen von bis zu £8,7 Millionen oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes (je nachdem, welcher Betrag höher ist). Bei schwerwiegenden Datenschutzverstößen, die im Rahmen der Untersuchung festgestellt werden, können Bußgelder sogar höher ausfallen.
Weitere Informationen
Das ICO bietet folgende offizielle Guidance (Stand Mai 2026):
Hauptseite: https://ico.org.uk/for-organisations/how-to-deal-with-data-protection-complaints/
Bei Rückfragen zu dem Thema stehen wir gerne zur Verfügung: KONTAKT | VARY.FY
