Videoüberwachung im Fitnessstudio

Videoüberwachung im Fitnessstudio

Bankdrücken und rotes Licht an der Decke: Videokameras gehören in vielen Fitnessstudios zum Inventar. Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat jetzt in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung in Fitnessstudios klargestellt, was Studios filmen dürfen und was nicht. Die DSK stellt die Orientierungshilfe online bereit: OH_Orientierungshilfe_zur_Videoueberwachung_in_Fitnessstudios.pdf

Ein Hinweisschild ersetzt keine Einwilligung

Wer glaubt, mit einem Schild am Eingang rechtlich abgesichert zu sein, irrt. Nur weil jemand ein Fitnessstudio betritt, bedeutet dies nicht, dass er einer Videoüberwachung zustimmt. Nach Auffassung der DSK ist daher auch das bloße Betreten eines gekennzeichneten Bereichs keine wirksame Einwilligung , denn ein Schild zu lesen und hindurchzugehen, genügt dafür nicht. Zugleich muss eine Einwilligung mehrere Voraussetzungen erfüllen:

  • nachweisbar: Der Verantwortliche muss sie nachweisen können
  • transparent: verständlich, leicht zugänglich, in einfacher Sprache
  • eindeutig: deutlich von anderen Sachverhalten abgegrenzt
  • jederzeit widerrufbar: Das Widerrufsrecht muss vorher mitgeteilt werden
  • Widerruf so einfach wie Erteilung: keine Erschwerung
  • freiwillig: keine Kopplung an die Vertragserfüllung
  • informiert: Aufklärung über das Widerrufsrecht

Viele Fitnessstudios sichern die Kameraüberwachung über den Mitgliedsvertrag ab. Aber ist dies zulässig?

Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verbietet genau dieses Vorgehen. Ist der Vertragsabschluss zwingend an die Zustimmung zur Kamera geknüpft, steht das Mitglied unter Druck. Die Einwilligung ist dann nicht freiwillig – und damit unwirksam.

Studios, die rund um die Uhr und ohne Personal öffnen, argumentieren auch, die Mitglieder könnten wählen. Wer die Kamera nicht will, kann in den besetzten Zeiten trainieren , denn dann wird nicht aufgezeichnet. Eine echte Wahl besteht aber nur bei gleichwertigen Angeboten , und die rund-um-die-Uhr-Erreichbarkeit ist gerade ein wesentlicher Vorteil des Studios. Verweigert ein Mitglied diese Einwilligung, verliert es genau diesen Vorteil – so sieht es zumindest die DSK.

Fitnessstudios sind keine Banken

Warum filmen Studios überhaupt? Meist lautet die Antwort: „Sicherheit“. Rechtlich trägt das Argument jedoch selten , denn ein Fitnessstudio ist kein Banktresor. Während in Banken und Juweliergeschäften eine typischerweise abstrakte Gefährdungslage herrscht , fehlt sie im Studio. Deshalb reicht die pauschale Berufung auf allgemeine Sicherheit nicht aus ; bevor ein Studio zur Kamera greift, sind stets weniger eingriffsintensive Mittel zu prüfen. In Betracht kommen etwa Personal vor Ort, elektronische Zugangssysteme mit Chipkarte oder QR-Code, automatische Schranken und Drehkreuze.

Sieht der Betreiber eine erhöhte Gefahr für Straftaten, trifft ihn eine Dokumentationspflicht : er muss alle Vorfälle detailliert auflisten – Zeit, Ort, Art des Vorfalls, Schadenhöhe –, denn nur so lässt sich eine konkrete Gefahrenlage nachweisen.

Ferner muss zwischen Videobeobachtung und Videoaufzeichnung unterschieden werden. Während allein ein Live-Monitoring ein unmittelbares Einschreiten ermöglicht , verhindert eine bloße Aufzeichnung keine Straftaten , denn sie dient allenfalls der Abschreckung und einer nachträglichen Aufklärung. Als alleinige Rechtfertigung reicht das meist nicht.

Wo die Kamera niemals hin darf

In bestimmten Bereichen greift das Persönlichkeitsrecht mit voller Intensität , weshalb Überwachung dort grundsätzlich unzulässig ist. Betroffen sind insbesondere Umkleiden, Duschen und Saunen . Aber auch Gastronomie- und Ruhebereiche sind tabu , weil sie der unbeeinträchtigten Kommunikation dienen. Ebenfalls unzulässig ist eine Kamera , die dauerhaft auf Arbeitsplätze wie die Rezeptionstheke blickt .

„Die Kombination aus der Ausforschung des Privatlebens und der laufenden Erfassung, welcher Tätigkeit sie jeweils nachgingen, führte zu einem besonders intensiven Eingriff in die Rechte der Betroffenen“ (2020-10-01-H_M.pdf)

Für den Diebstahlschutz gibt es Alternativen. So sind Wertschließfächer im videoüberwachten Sichtbereich außerhalb der Umkleiden die sicherere Wahl. Kann der Betreiber die Schließfächer nicht beaufsichtigen, erlaubt die DSK als Plan B eine eng fokussierte Kamera unmittelbar vor den Schließfächern – vorausgesetzt, sie erfasst keine Umkleidebereiche.

Auch die Trainingsfläche ist ein sensibler Bereich , denn Sport ist eine Form der Persönlichkeitsentfaltung. Wer leicht bekleidet trainiert und schwitzt, genießt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung . Doch die ständige Beobachtung erzeugt Anpassungsdruck und nimmt den Trainierenden die Unbefangenheit. Deshalb geht die DSK davon aus, dass gerade in den Trainingsbereichen die Videoüberwachung die Persönlichkeitsentfaltung erheblich beeinträchtigt , und sie verweist in Punkt 4.2.4 auf diese Wirkung.

Ausnahme: die Trainingsanalyse

Gibt es Szenarien, in denen die Kamera erlaubt ist? Ja – zumindest einen solchen Sonderfall beschreibt die DSK in Punkt 1.4. So kann eine Kamera, die ausschließlich auf ein Gerät gerichtet ist, zulässig sein, wenn das Mitglied die Aufnahme zur individuellen Trainingsanalyse selbst aktiv startet. Dann liegt aber keine Videoüberwachung vor, denn der Zweck ist ein anderer: Das Mitglied will prüfen, ob es die Bewegung korrekt ausführt.

Ist die Videoanalyse der Hauptgegenstand des Vertrags, stützt der Betreiber die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b DSGVO, weil die Aufzeichnung der Vertragserfüllung dient. Eine widerrufbare Einwilligung ist in diesem Fall nicht nötig – in jedem Fall dürfen aber keine Dritten ins Bild geraten.

Fazit

Sicherheit und Diebstahlschutz können legitime Anliegen sein, sie dürfen aber nicht die Grundrechte der Mitglieder aushebeln. Flächendeckende Überwachung während der Öffnungszeiten ist rechtlich kaum haltbar, wenn mildere Mittel wie Personalpräsenz nicht ausgeschöpft sind. Setzen Betreiber Kameras ein, sollten sie dies auf ein solides rechtliches Fundament stellen: verschlüsselte Aufnahmen, ein Berechtigungskonzept, Datensicherung und definierte Löschfristen.

Autor

Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.

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[1] Gremium der unabhängigen deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder