Rule of Two: DSGVO-Leitplanken für KI-Agenten
Die spanische Datenschutzbehörde (AEPD) hat im Februar 2026 einen 71-seitigen Leitfaden zur Nutzung von KI-Agenten veröffentlicht. Darin beschreibt sie eine simple, aber äußerst wirksame Regel für den sicheren Einsatz von KI-Agenten:
die „Rule of Two“.
Was ist die Rule of Two?
Die Grundregel ist denkbar einfach
Ein KI-Agent sollte maximal 2 von 3 dieser Eigenschaften gleichzeitig haben:
- Verarbeitung nicht-vertrauenswürdiger Eingaben
z.B. User-Prompts, E-Mails von außen, Formulardaten aus dem Web - Zugriff auf sensible Daten
z.B. Kundendatenbank, Gesundheitsdaten, Finanzdaten, Personaldaten - Autonome Aktionen mit Personenbezug
z.B. automatisch E-Mails versenden, Zahlungen auslösen, Daten löschen, Verträge abschließen
Die Kombination aller drei ohne menschliche Aufsicht ist zu vernmeiden:

Vereint ein KI-Agent alle drei Eigenschaften, werden weitere Maßnahmen las Minimum erforderlich:
- Zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen
Verstärkte Authentifizierung, Prompt-Injection-Schutz, Input-Validierung, Anomalie-Erkennung - Verpflichtende menschliche Aufsicht (Human-in-the-Loop)
Kritische Aktionen müssen vor der Ausführung von Menschen geprüft und freigegeben werden - Erweiterte Dokumentation für DSGVO-Compliance
Detaillierte Risikoanalyse, Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA), Aufzeichnung aller Entscheidungen
Die Rule of Two wird zwar für sich gesehen nicht allein ausreichen, um für eine DSGVO-konformität bei dem Einsatz von KI-Agenten zu sorgen, sie ist aber mindestens mehr als nur eine technische Empfehlung.
Unternehmen, die diese Regel bei der Entwicklung und dem Betrieb von KI-Agenten berücksichtigen, reduzieren nicht nur rechtliche Risiken, sondern schaffen auch vertrauenswürdigere Systeme für ihre Nutzer. Die „Rule of Two“ gehört zumindest für die Entwicklung von KI-Agenten, auch in zur KI-Kompetenz.
Quelle und weiterführende Informationen
Die vollständigen Leitlinien der AEPD finden Sie hier:
Agentic Artificial Intelligence – AEPD Guide (PDF)
Autor
Matthias Rosa ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht und schwerpunktmäßig im Datenschutz-, KI- und Datenrecht tätig.
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